Art. 7 32004L0009
(1)
Die Kommission wird von dem durch Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 67/548/EWG des RatesABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1 . eingesetzten Ausschuss (nachstehend Ausschuss genannt) unterstützt.
(2)
(3)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.