Art. 8 32004L0009
(1)
Der Ausschuss kann jede ihm von seinem Vorsitzenden auf dessen Veranlassung oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorgelegte Frage in Bezug auf die Durchführung dieser Richtlinie prüfen, insbesondere Fragen
(2)
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
a)
den in Artikel 2 Absatz 2 angegebenen Wortlaut der Bestätigung zu ändern,
b)
Anhang I zur Anpassung an den technischen Fortschritt zu ändern.