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Nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/25/EG können die Anhänge der Richtlinie nach dem in deren Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, um Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere bei der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), zu berücksichtigen.
Folgendes kann zur Berücksichtigung der Entwicklungen auf internationaler Ebene — insbesondere im Rahmen der IMO — angepasst werden:
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“…
Die Kommission kann die Verweise auf das AFS-Übereinkommen, das AFS-Zeugnis, die AFS-Erklärung und die AFS-Bestätigung und die Anhänge dieser Verordnung…
Die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 Ziffern 1 bis 6 und Ziffern 15 bis 18, die Bezugnahmen auf internationale Übereinkommen und Codes, auf IMO-Entschließungen…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Rahmen des in Artikel 3 festgelegten Geltungsbereichs dieser Verordnung gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen, um Änderungen der IMO-Richtlinien…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.