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Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 kann die Verordnung geändert werden, um Entwicklungen auf internationaler Ebene, besonders in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), Rechnung zu tragen oder die Wirksamkeit dieser Verordnung anhand der gewonnenen Erfahrung zu verbessern.
Die Verordnung (EG) Nr. 773/2004 sollte deshalb entsprechend geändert werden —
Die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist daher entsprechend zu ändern.
Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ist daher entsprechend zu ändern.
Die Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 ist entsprechend zu ändern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.