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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I. KOMMUNIKATIONSNETZE, INHALTE UND TECHNOLOGIEN 1. Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ Um die Bedingungen für die Einführung von „.eu“ als länderspezifische Domäne oberster Stufe (ccTLD) durch die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 festzulegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung durch die Kriterien und das Verfahren für die Benennung des Registers und Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe (TLD) „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 wie folgt geändert: 2. Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2008 über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Entscheidung Nr. 626/2008/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung zweckdienlicher Modalitäten für die koordinierte Anwendung der Durchsetzungsvorschriften übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. Dementsprechend wird die Entscheidung Nr. 626/2008/EG wie folgt geändert: II. HUMANITÄRE HILFE UND KATASTROPHENSCHUTZ Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe Seit Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 im Jahr 1996 musste die Kommission keine Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, um nicht wesentliche Bestimmungen der Verordnung zu ändern. Dies dürfte auch in Zukunft nicht erforderlich sein. Daher sollte die Möglichkeit, Durchführungsmaßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle zu erlassen, aus der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 gestrichen werden, und es ist nicht erforderlich, der Kommission überhaupt Befugnisse zu übertragen. Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 wie folgt geändert: III. BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION 1. Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Um die technische Harmonisierung und Normung der Planung, Herstellung oder Konstruktion von Teilbereichen der Arbeitsstätten, den technischen Fortschritt sowie die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen und der Kenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsstätten zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen der Anhänge der Richtlinie 89/654/EWG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Gemäß dem Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 wird die Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung sämtlicher Maßnahmen auf den Gebieten der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz von dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unterstützt. Dementsprechend wird die Richtlinie 89/654/EWG wie folgt geändert: 2. Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Um die technische Harmonisierung und Normung, den technischen Fortschritt sowie die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen und der Kenntnisse auf dem Gebiet der persönlichen Schutzausrüstungen zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen der Anhänge der Richtlinie 89/656/EWG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Gemäß dem Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 wird die Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung sämtlicher Maßnahmen auf den Gebieten der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz von dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unterstützt. Dementsprechend wird die Richtlinie 89/656/EWG wie folgt geändert: 3. Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Um den technischen Fortschritt sowie die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen und der Kenntnisse auf dem Gebiet der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt, zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen der Anhänge der Richtlinie 90/269/EWG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Gemäß dem Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 wird die Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung sämtlicher Maßnahmen auf den Gebieten der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz von dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unterstützt. Dementsprechend wird die Richtlinie 90/269/EWG wie folgt geändert: 4. Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Um den technischen Fortschritt sowie die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen und der Kenntnisse auf dem Gebiet der Bildschirmgeräte zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen des Anhangs der Richtlinie 90/270/EWG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Gemäß dem Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 wird die Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung sämtlicher Maßnahmen auf den Gebieten der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz von dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unterstützt. Dementsprechend wird die Richtlinie 90/270/EWG wie folgt geändert: 5. Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen Um den technischen Fortschritt oder die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen und neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der medizinischen Versorgung auf Schiffen zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen der Anhänge der Richtlinie 92/29/EWG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Gemäß dem Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 wird die Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung sämtlicher Maßnahmen auf den Gebieten der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz von dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unterstützt. Dementsprechend wird die Richtlinie 92/29/EWG wie folgt geändert: 6. Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Um die technische Harmonisierung und Normung, den technischen Fortschritt sowie die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen und der Kenntnisse auf dem Gebiet der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen des Anhangs IV der Richtlinie 92/57/EWG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Gemäß dem Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 wird die Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung sämtlicher Maßnahmen auf den Gebieten der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz von dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unterstützt. Dementsprechend wird die Richtlinie 92/57/EWG wie folgt geändert: 7. Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Um die technische Harmonisierung und Normung, den technischen Fortschritt sowie die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen und der Kenntnisse im Bereich Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen der Anhänge der Richtlinie 92/58/EWG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Gemäß dem Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 wird die Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung sämtlicher Maßnahmen auf den Gebieten der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz von dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unterstützt. Dementsprechend wird die Richtlinie 92/58/EWG wie folgt geändert: 8. Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz Um einen angemessenen Jugendarbeitsschutz und die Berücksichtigung des technischen Fortschritts, der Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen und der Fortschritte beim Kenntnisstand zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen des Anhangs der Richtlinie 94/33/EG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Gemäß dem Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 wird die Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung sämtlicher Maßnahmen auf den Gebieten der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz von dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unterstützt. Dementsprechend wird die Richtlinie 94/33/EG wie folgt geändert: 9. Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Um einen angemessenen Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit und die Berücksichtigung der technischen Harmonisierung und Normung, des technischen Fortschritts, der Entwicklung internationaler Normen oder Spezifikationen sowie neuer Erkenntnisse über chemische Arbeitsstoffe zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen der Anhänge der Richtlinie 98/24/EG sowie zur Ergänzung der Richtlinie durch Festlegung oder Änderung von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Richtlinie 98/24/EG wie folgt geändert: 10. Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Um die technische Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und/oder Arbeitsstätten, den technischen Fortschritt, die Entwicklung der harmonisierten europäischen Normen oder Spezifikationen und neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Vibrationen zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen des Anhangs der Richtlinie 2002/44/EG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Gemäß dem Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 wird die Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung sämtlicher Maßnahmen auf den Gebieten der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz von dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unterstützt. Dementsprechend wird die Richtlinie 2002/44/EG wie folgt geändert: 11. Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Um die technische Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und/oder Arbeitsstätten, den technischen Fortschritt, die Entwicklung der harmonisierten europäischen Normen oder Spezifikationen und neue Erkenntnisse auf dem Gebiet des Lärms zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen der Richtlinie 2003/10/EG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Gemäß dem Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 wird die Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung sämtlicher Maßnahmen auf den Gebieten der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz von dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unterstützt. Dementsprechend wird die Richtlinie 2003/10/EG wie folgt geändert: 12. Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) Um den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Karzinogene oder Mutagene zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen des Anhangs II der Richtlinie 2004/37/EG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Gemäß dem Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 wird die Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung sämtlicher Maßnahmen auf den Gebieten der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz von dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unterstützt. Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/37/EG wie folgt geändert: 13. Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Um die technische Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und Arbeitsstätten, den technischen Fortschritt, die Entwicklung der harmonisierten europäischen Normen oder internationalen Spezifikationen und neue wissenschaftliche Erkenntnisse auf dem Gebiet der Exposition gegenüber optischer Strahlung zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen der Anhänge der Richtlinie 2006/25/EG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Gemäß dem Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 wird die Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung sämtlicher Maßnahmen auf den Gebieten der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz von dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unterstützt. Dementsprechend wird die Richtlinie 2006/25/EG wie folgt geändert: 14. Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz Um den technischen Fortschritt zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2009/148/EG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Gemäß dem Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 wird die Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung sämtlicher Maßnahmen auf den Gebieten der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz von dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unterstützt. Dementsprechend wird die Richtlinie 2009/148/EG wie folgt geändert: IV. ENERGIE Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter Um die erforderlichen technischen Anpassungen der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 vorzunehmen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der Verordnung zu erlassen, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 wie folgt geändert: V. UMWELT 1. Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen Um erforderlichenfalls die Überarbeitung der in der Richtlinie 94/63/EG festgelegten Spezifikationen für Untenbefüllungseinrichtungen und die Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der Richtlinie zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Richtlinie 94/63/EG wie folgt geändert: 2. Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm Um die Richtlinie 2002/49/EG an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der Richtlinie zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Richtlinie 2002/49/EG wie folgt geändert: 3. Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG Um die Anwendung der neuesten Analysemethoden zur Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte für den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2004/42/EG zu erlassen, um ihn an den technischen Fortschritt anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/42/EG wie folgt geändert: 4. Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates Um die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 an den technischen Fortschritt und die Entwicklung des Völkerrechts anzupassen und eine bessere Berichterstattung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen oder der Verabschiedung von Änderungen der Anhänge des UN-ECE-Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister durch die Versammlung der Vertragsparteien des Protokolls Rechnung zu tragen und um die Verordnung durch Einleitung der Berichterstattung über die Freisetzung relevanter Schadstoffe aus einer oder mehreren diffusen Quellen zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 wie folgt geändert: 5. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Um sicherzustellen, dass die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 regelmäßig aktualisiert wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um — Anhang VI der Verordnung im Hinblick auf die Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen zu ändern, — Anhang VIII im Hinblick auf eine weitere Harmonisierung der Informationen über die gesundheitliche Notversorgung und vorbeugende Maßnahmen zu ändern; — einige Bestimmungen der Verordnung und deren Anhänge I bis VIII im Hinblick auf ihre Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt geändert: 6. Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen Um die Übereinstimmung mit maßgeblichen Normen des Europäischen Komitees für Normung (CEN) zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2009/126/EG zu erlassen, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Richtlinie 2009/126/EG wie folgt geändert: VI. EUROSTAT 1. Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik Um die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 an die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen und die NACE Rev. 2 auf andere Wirtschafts- und Sozialklassifikationen auszurichten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I der Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 wie folgt geändert: 2. Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates Um die Verordnung (EG) Nr. 451/2008 an die technischen oder wirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen und sie auf andere Sozial- und Wirtschaftsklassifikationen auszurichten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs der Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 451/2008 wie folgt geändert: VII. BINNENMARKT, INDUSTRIE, UNTERNEHMERTUM UND KMU 1. Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen Um die Richtlinie 76/211/EWG an den technischen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Richtlinie 76/211/EWG wie folgt geändert: 2. Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen Um die Richtlinie 2000/14/EG an den technischen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Richtlinie 2000/14/EG wie folgt geändert: 3. Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) Um die erforderliche technische Anpassung der Richtlinie 2004/9/EG vorzunehmen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um — die Richtlinie zwecks Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Einhaltung der GLP zu ändern, — den in der Richtlinie angegebenen Wortlaut der Bestätigung zu ändern, — Anhang I der Richtlinie an den technischen Fortschritt anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/9/EG wie folgt geändert: 4. Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG Um neue Entwicklungen zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der in Anhang V der Richtlinie 2006/42/EG enthaltenen, nicht erschöpfenden Liste der Sicherheitsbauteile zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2006/42/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die erforderlichen Maßnahmen für Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. Dementsprechend wird die Richtlinie 2006/42/EG wie folgt geändert: 5. Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren Um zu gewährleisten, dass die erforderlichen technischen Anpassungen an der Richtlinie 2009/34/EG vorgenommen werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der Richtlinie zu erlassen, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Was die Befugnisübertragung in Artikel 5 Absatz 3 anbelangt, wonach Mitgliedstaaten, die eine beschränkte EG-Bauartzulassung erteilt haben, einen Antrag auf Anpassung der Anhänge I und II an den technischen Fortschritt zu stellen haben, so besteht eine solche beschränkte EG-Bauartzulassung nicht mehr. Die Befugnisübertragung in Artikel 5 Absatz 3 sollte daher gestrichen werden. Dementsprechend wird die Richtlinie 2009/34/EG wie folgt geändert: 6. Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern Um die volle Übereinstimmung der Liste der Verteidigungsgüter im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG mit der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs und zur Änderung der Richtlinie in Bezug auf die Umstände zu erlassen, unter denen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Verteidigungsgütern von der Verpflichtung der vorherigen Genehmigung ausnehmen können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Richtlinie 2009/43/EG wie folgt geändert: 7. Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG Um die Verordnung (EG) Nr. 79/2009 in Bezug auf die Sicherheit wasserstoffbetriebener Kraftfahrzeuge an den technischen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung durch technische Anforderungen für solche Fahrzeuge sowie durch Verwaltungsvorschriften, Vorlagen für amtliche Dokumente und Muster für Kennzeichnungen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 79/2009 wie folgt geändert: 8. Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG Um die Richtlinie 2009/81/EG an rasche technische, wirtschaftliche und rechtliche Entwicklungen anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Schwellenwerte für Verträge zwecks ihrer Anpassung an die Schwellenwerte gemäß der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu ändern, die Hinweise auf das „Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge“ (CPV-Nomenklatur) zu ändern und bestimmte CPV-Referenznummern und die Modalitäten für Bezugnahmen auf bestimmte Positionen der CPV-Nomenklatur zu ändern. Da die Modalitäten und technischen Merkmale der Vorrichtungen für den elektronischen Empfang mit den technologischen Entwicklungen Schritt halten sollten, ist es außerdem erforderlich, der Kommission die Befugnis zu übertragen, die Modalitäten und technischen Merkmale der Vorrichtungen für den elektronischen Empfang zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Richtlinie 2009/81/EG wie folgt geändert: VIII. JUSTIZ UND VERBRAUCHER 1. Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Um den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und den Wissensstand zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen des Anhangs I der Richtlinie 92/85/EWG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Gemäß dem Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 wird die Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung sämtlicher Maßnahmen auf den Gebieten der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz von dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unterstützt. Dementsprechend wird die Richtlinie 92/85/EWG wie folgt geändert: 2. Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates Um die Richtlinie 2008/48/EG zu aktualisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Richtlinie durch Hinzufügung der zur Berechnung des effektiven Jahreszinses erforderlichen zusätzlichen Annahmen oder durch Änderung der bestehenden Annahmen zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Richtlinie 2008/48/EG wie folgt geändert: IX. MOBILITÄT UND VERKEHR 2. Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates Um die Richtlinie 2002/59/EG an die Entwicklung des Unionsrechts und des internationalen Rechts unter Berücksichtigung der bei der Durchführung der Richtlinie gesammelten Erfahrungen anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um — die Verweise auf Rechtsakte der Union und der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (International Maritime Organisation — IMO) in der Richtlinie zu ändern, um sie an das Unionsrecht oder an das internationale Recht anzupassen, — bestimmte Begriffsbestimmungen in der Richtlinie zu ändern, um sie an das Unionsrecht oder an das internationale Recht anzupassen, — die Anhänge I, III und IV unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der mit dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Richtlinie 2002/59/EG wie folgt geändert: 3. Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe Um die Liste der Rechtsakte der Union, in denen auf den Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) Bezug genommen wird, in der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 zu aktualisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Verordnung zu erlassen, um die Nennung weiterer in Kraft getretener Unionsrechtsakte hinzuzufügen, mit denen dem COSS Befugnisse übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 wie folgt geändert: 4. Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe Um die Richtlinie 2003/25/EG unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts, der Entwicklungen auf internationaler Ebene und der bei ihrer Durchführung gewonnenen Erfahrungen anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der Richtlinie zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Richtlinie 2003/25/EG wie folgt geändert: 6. Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber Um die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 an die Entwicklung des Völkerrechts anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um bestimmte Beträge in der Verordnung aufgrund von Änderungen internationaler Verträge zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 wie folgt geändert: 7. Verordnung (EG) Nr. 789/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates Um die Verordnung (EG) Nr. 789/2004 an Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, anzupassen und die Wirksamkeit der Verordnung angesichts der gesammelten Erfahrungen und des technischen Fortschritts zu verbessern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung bestimmter Begriffsbestimmungen in der Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 789/2004 wie folgt geändert: 8. Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft Um die Richtlinie 2005/44/EG an den technischen Fortschritt anzupassen und die der bei der Anwendung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Richtlinie 2005/44/EG wie folgt geändert: 9. Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen Um die zur Gefahrenabwehr in Häfen erforderlichen technischen Maßnahmen regelmäßig zu aktualisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2005/65/EG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Richtlinie 2005/65/EG wie folgt geändert: 10. Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG Um die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen und die anwendbaren Verfahren zu präzisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang der Verordnung zu ändern und die Verordnung durch ausführliche Regeln für bestimmte Verfahren zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wie folgt geändert: 11. Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates Um die Bestimmungen zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs zu aktualisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 336/2006 wie folgt geändert: 12. Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland Um die Richtlinie 2008/68/EG an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der Richtlinie zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Richtlinie 2008/68/EG wie folgt geändert: 13. Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden Um die Richtlinie 2009/15/EG an die Entwicklung der einschlägigen internationalen Instrumente anzupassen und die Höchstbeträge zu ändern, die als Entschädigung an die Geschädigten zu zahlen sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Richtlinie zu erlassen, um — spätere Änderungen einiger internationaler Übereinkommen, Protokolle, Kodizes und Entschließungen, die damit zusammenhängen, nach ihrem Inkrafttreten in die Richtlinie zu übernehmen, — einige der in der Richtlinie genannten Beträge zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Richtlinie 2009/15/EG wie folgt geändert: 14. Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen Um die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 zu ergänzen und an die Entwicklung internationaler Vorschriften anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um — die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Mindestkriterien, insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen IMO-Beschlüsse, zu ändern, — die Verordnung durch Kriterien zur Messung der Wirksamkeit des Vorschriftenwerks sowie der Leistungsfähigkeit der anerkannten Organisationen im Hinblick auf die Sicherheit der und die Verhütung der Verschmutzung durch die von ihnen klassifizierten Schiffe, unter besonderer Berücksichtigung der Daten, die im Rahmen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle oder ähnlicher Regelungen anfallen, zu ergänzen, — die Verordnung durch Kriterien zur Bestimmung, wann diese Leistungsfähigkeit als unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit oder die Umwelt anzusehen ist, wobei besondere Umstände, die sich auf kleinere oder hoch spezialisierte Organisationen auswirken, berücksichtigt werden können, zu ergänzen, — die Verordnung durch detaillierte Vorschriften über Geldbußen und Zwangsgelder sowie den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 wie folgt geändert: 15. Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See Um die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 an andere Unions- und internationale Vorschriften anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um — Anhang I der Verordnung zwecks Übernahme der Änderungen des Athener Übereinkommens von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, in der durch das Protokoll von 2002 geänderten Fassung, zu ändern, — die in Anhang I der Verordnung festgelegten Höchstbeträge für Schiffe der Klasse B gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu ändern, — Anhang II der Verordnung zwecks Übernahme der Änderungen der IMO-Richtlinien zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 wie folgt geändert: X. GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT 1. Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung durch die Definition der Begriffe „ähnliches Arzneimittel“ und „klinische Überlegenheit“ zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 141/2000 wie folgt geändert: 2. Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates Um die Ziele der Richtlinie 2001/18/EG zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge der Richtlinie zu ändern und die Richtlinie durch Folgendes zu ergänzen: — abweichende Kriterien und Informationsanforderungen für das Inverkehrbringen bestimmter Arten von genetisch veränderten Organismen (GVO), — Schwellenwerte, unterhalb deren die Produkte, bei denen zufällige oder technisch nicht zu vermeidende Spuren zugelassener GVO nicht ausgeschlossen werden können, nicht als GVO gekennzeichnet werden müssen, — niedrigere Schwellenwerte als 0,9 %, unterhalb deren die in der Richtlinie festgelegten Kennzeichnungsvorschriften für Spuren von GVO in Produkten, die für eine unmittelbare Verarbeitung vorgesehen sind, nicht gelten, — spezielle Kennzeichnungsvorschriften für GVO, die nicht im Sinne dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Richtlinie 2001/18/EG wie folgt geändert: 3. Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel Um die Ziele der Richtlinie Nr. 2001/83/EG zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um — die Richtlinie in Bezug auf eine der Bedingungen zu ändern, die homöopathische Arzneimittel erfüllen müssen, damit sie einem besonderen vereinfachten Registrierungsverfahren unterliegen, sofern dies aus Gründen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gerechtfertigt erscheint, — die Richtlinie in Bezug auf die Arten von Vorgängen, die unter die Herstellung von als Ausgangsstoffen verwendeten Wirkstoffen fallen, zu ändern, um die Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, — den Anhang I der Richtlinie zu ändern, um diesen an den Stand der Wissenschaft und der Technik anzupassen, — die Richtlinie durch Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis für Arzneimittel zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Richtlinie 2001/83/EG wie folgt geändert: 4. Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung Um die Ziele der Richtlinie 2002/32/EG zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie zu erlassen, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen und die Richtlinie durch Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Richtlinie 2002/32/EG wie folgt geändert: 5. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung in Bezug auf die Anzahl und Bezeichnungen der Wissenschaftlichen Gremien zu ändern und die Verordnung durch das von der Behörde bei den an sie gerichteten Ersuchen um ein wissenschaftliches Gutachten anzuwendende Verfahren, die Kriterien für die Aufnahme einer Einrichtung in das Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Organisationen und die Regelungen für die Aufstellung harmonisierter Qualitätsanforderungen sowie der finanziellen Bestimmungen für eine etwaige finanzielle Unterstützung zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wie folgt geändert: 6. Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung durch Festlegung eines Systems für die Entwicklung und Zuteilung von spezifischen Erkennungsmarkern für genetisch veränderte Organismen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wie folgt geändert: 7. Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IV der Verordnung im Hinblick auf ihre Anpassung an den technologischen Fortschritt und zur Ergänzung der Verordnung durch Vorschriften, nach denen vereinfachte Bestimmungen für die Zulassung von Zusatzstoffen erlaubt sind, die für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassen worden sind, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wie folgt geändert: 8. Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der Verordnung nach Einholung des wissenschaftlich-technischen Rates der Behörde und zur Ergänzung der Verordnung durch Qualitätskriterien für validierte Analyseverfahren zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 wie folgt geändert: 9. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge II und III der Verordnung zu ändern und die Verordnung in Bezug auf die Verwendung von anderen Stoffen als Trinkwasser zum Zweck der Entfernung von Oberflächenverunreinigungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, in Bezug auf Änderungen besonderer Garantien im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Schweden oder Finnland und in Bezug auf Abweichungen von den Anhängen II und III dieser Verordnung zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wie folgt geändert: 10. Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I, II und III der Verordnung im Hinblick auf ihre Anpassung an den technischen Fortschritt zu ändern und die Verordnung durch Festlegung von spezifischen mikrobiologischen Kriterien und Zielvorgaben, durch Vorschreiben der Zulassung von Futtermittelbetrieben und durch Genehmigung von Abweichungen von den Anhängen I, II und III der Verordnung zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 wie folgt geändert: 11. Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der Verordnung im Hinblick auf ihre Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 wie folgt geändert: 12. Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden Um einen Aktionsrahmen der Union für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden zu schaffen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2009/128/EG zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dementsprechend wird die Richtlinie 2009/128/EG wie folgt geändert: XI. STEUERN UND ZOLLUNION Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel Gemäß Artikel 15 der Entscheidung Nr. 70/2008/EG wird der Kommission die Befugnis übertragen, bestimmte Fristen im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates zu verlängern. Diese Befugnisübertragung wurde nie wahrgenommen und ist nicht länger erforderlich. Daher ist es nicht erforderlich, der Kommission überhaupt Befugnisse zu übertragen. Stattdessen sollten die Befugnisübertragung gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG widerrufen und die Artikel 15 und 16 dieser Entscheidung gestrichen werden. Dementsprechend werden die Artikel 15 und 16 der Entscheidung Nr. 70/2008/EG gestrichen.
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
erlässt gemäß Artikel 5a delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung durch die Festlegung der Kriterien und des Verfahrens für die Benennung des Registers zu ergänzen. Ist dies im Falle der Festlegung der Kriterien und des Verfahrens für die Benennung des Registers aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 5b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung;“
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5a nach Konsultation des Registers delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung allgemeiner Regeln für die Durchführung und die Funktionen der TLD „.eu“ und allgemeiner Grundregeln für die Registrierung zu ergänzen.“
Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um Abhilfe zu schaffen, wenn ein Mitgliedstaat oder die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung Einwände gegen einen Begriff erhebt, der in die mitgeteilte Liste aufgenommen wurde.“
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 5a Ausübung der Befugnisübertragung Artikel 5b Dringlichkeitsverfahren
Artikel 6 Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 10 Absatz 4 wird gestrichen.
Artikel 15 Absatz 1 wird gestrichen.
Artikel 17 Absatz 4 wird gestrichen.
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Änderungen der Anhänge Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen der Anhänge zu erlassen, um die technische Harmonisierung und Normung der Planung, Herstellung oder Konstruktion von Teilbereichen der Arbeitsstätten, den technischen Fortschritt sowie die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen und der Kenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsstätten zu berücksichtigen. Ist in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, in denen eine akute, unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die körperliche Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder anderen Personen gegeben ist, aus Gründen äußerster Dringlichkeit sehr kurzfristiges Handeln erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 9b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.“
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 9a Ausübung der Befugnisübertragung Artikel 9b Dringlichkeitsverfahren
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Änderungen der Anhänge Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen der Anhänge zu erlassen, um die technische Harmonisierung und Normung in Bezug auf persönliche Schutzausrüstungen, den technischen Fortschritt sowie die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen und der Kenntnisse auf dem Gebiet der persönlichen Schutzausrüstungen zu berücksichtigen. Ist in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, in denen eine akute, unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die körperliche Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder anderen Personen gegeben ist, aus Gründen äußerster Dringlichkeit sehr kurzfristiges Handeln erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 9b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.“
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 9a Ausübung der Befugnisübertragung Artikel 9b Dringlichkeitsverfahren
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Änderungen der Anhänge Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen der Anhänge zu erlassen, um den technischen Fortschritt sowie die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen und der Kenntnisse auf dem Gebiet der manuellen Handhabung von Lasten zu berücksichtigen. Ist in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, in denen eine akute, unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die körperliche Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder anderen Personen gegeben ist, aus Gründen äußerster Dringlichkeit sehr kurzfristiges Handeln erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 8b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.“
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 8a Ausübung der Befugnisübertragung Artikel 8b Dringlichkeitsverfahren
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Änderungen des Anhangs Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen des Anhangs zu erlassen, um den technischen Fortschritt sowie die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen und der Kenntnisse auf dem Gebiet der Bildschirmgeräte zu berücksichtigen. Ist in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, in denen eine akute, unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die körperliche Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder anderen Personen gegeben ist, aus Gründen äußerster Dringlichkeit sehr kurzfristiges Handeln erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 10b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.“
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 10a Ausübung der Befugnisübertragung Artikel 10b Dringlichkeitsverfahren
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Änderungen der Anhänge Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen der Anhänge zu erlassen, um den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen und neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der medizinischen Versorgung auf Schiffen zu berücksichtigen. Ist in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, in denen eine akute, unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die körperliche Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder anderen Personen gegeben ist, aus Gründen äußerster Dringlichkeit sehr kurzfristiges Handeln erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 8b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.“
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 8a Ausübung der Befugnisübertragung Artikel 8b Dringlichkeitsverfahren
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Änderungen des Anhangs IV Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen des Anhangs IV zu erlassen, um die technische Harmonisierung und Normung auf dem Gebiet der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen sowie den technischen Fortschritt sowie die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen und der Kenntnisse auf dem genannten Gebiet zu berücksichtigen. Ist in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, in denen eine akute, unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die körperliche Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder anderen Personen gegeben ist, aus Gründen äußerster Dringlichkeit sehr kurzfristiges Handeln erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 13b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.“
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 13a Ausübung der Befugnisübertragung Artikel 13b Dringlichkeitsverfahren
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Änderungen der Anhänge Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen der Anhänge zu erlassen, um die technische Harmonisierung und Normung auf dem Gebiet der Gestaltung und der Herstellung von Mitteln oder Vorrichtungen zur Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz sowie den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und Fortschritte beim Kenntnisstand im Bereich Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Ist in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, in denen eine akute, unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die körperliche Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder anderen Personen gegeben ist, aus Gründen äußerster Dringlichkeit sehr kurzfristiges Handeln erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 9b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.“
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 9a Ausübung der Befugnisübertragung Artikel 9b Dringlichkeitsverfahren
Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 Änderungen des Anhangs Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen des Anhangs zu erlassen, um den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen und die Fortschritte beim Kenntnisstand auf dem Gebiet des Jugendarbeitsschutzes zu berücksichtigen.“
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 15a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch die Festlegung oder Änderung der in Unterabsatz 1 genannten Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte unter Berücksichtigung der verfügbaren Messtechniken zu ergänzen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber regelmäßig über die auf Unionsebene festgelegten Arbeitsplatzgrenzwerte. Ist in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, in denen eine akute, unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die körperliche Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder anderen Personen gegeben ist, aus Gründen äußerster Dringlichkeit sehr kurzfristiges Handeln erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 12b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.“
Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Ist in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, in denen eine akute, unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die körperliche Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder anderen Personen gegeben ist, aus Gründen äußerster Dringlichkeit sehr kurzfristiges Handeln erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 12b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.“
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 12a Ausübung der Befugnisübertragung Artikel 12b Dringlichkeitsverfahren
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Änderungen des Anhangs Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen des Anhangs zu erlassen, um die technische Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und Arbeitsstätten, den technischen Fortschritt, die Entwicklung der harmonisierten europäischen Normen oder Spezifikationen und neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Vibrationen zu berücksichtigen. Ist in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, in denen eine akute, unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die körperliche Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder anderen Personen gegeben ist, aus Gründen äußerster Dringlichkeit sehr kurzfristiges Handeln erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 11b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.“
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 11a Ausübung der Befugnisübertragung Artikel 11b Dringlichkeitsverfahren
Artikel 12 wird gestrichen.
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Änderungen der Richtlinie Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12a delegierte Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen dieser Richtlinie zu erlassen, um die technische Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und Arbeitsstätten, den technischen Fortschritt, die Entwicklung der harmonisierten europäischen Normen oder Spezifikationen und neue Erkenntnisse auf dem Gebiet des Lärms zu berücksichtigen. Ist in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, in denen eine akute, unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die körperliche Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder anderen Personen gegeben ist, aus Gründen äußerster Dringlichkeit sehr kurzfristiges Handeln erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 12b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.“
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 12a Ausübung der Befugnisübertragung Artikel 12b Dringlichkeitsverfahren
Artikel 13 wird gestrichen.
Artikel 17 erhält folgende Fassung: „Artikel 17 Änderung des Anhangs II Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17a delegierte Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen des Anhangs II zu erlassen, um den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Karzinogene oder Mutagene zu berücksichtigen. Ist in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, in denen eine akute, unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die körperliche Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder anderen Personen gegeben ist, aus Gründen äußerster Dringlichkeit sehr kurzfristiges Handeln erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 17b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.“
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 17a Ausübung der Befugnisübertragung Artikel 17b Dringlichkeitsverfahren
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Änderung der Anhänge Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen der Anhänge zu erlassen, um die technische Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und Arbeitsstätten, den technischen Fortschritt, die Entwicklung der harmonisierten europäischen Normen oder internationalen Spezifikationen und neue wissenschaftliche Erkenntnisse auf dem Gebiet der Exposition gegenüber optischer Strahlung zu berücksichtigen. Diese Änderungen dürfen nicht zu einer Änderung der in den Anhängen aufgeführten Expositionsgrenzwerte führen. Ist in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, in denen eine akute, unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die körperliche Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder anderen Personen gegeben ist, aus Gründen äußerster Dringlichkeit sehr kurzfristiges Handeln erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 10b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.“
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 10a Ausübung der Befugnisübertragung Artikel 10b Dringlichkeitsverfahren
Artikel 11 wird gestrichen.
Artikel 9 wird gestrichen.
Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Diese Gesundheitskontrolle muss eine besondere Thoraxuntersuchung umfassen. Für die ärztliche Überwachung der Arbeitnehmer können die Mitgliedstaaten auf die praktischen Empfehlungen in Anhang I zurückgreifen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um ihn an den technischen Fortschritt anzupassen. Ist in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, in denen eine akute, unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die körperliche Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder anderen Personen gegeben ist, aus Gründen äußerster Dringlichkeit sehr kurzfristiges Handeln erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 18b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung. Solche Gesundheitskontrollen müssen während des Expositionszeitraums mindestens einmal alle drei Jahre zur Verfügung stehen. Für jeden Arbeitnehmer wird in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken eine persönliche Gesundheitsakte angelegt.“
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 18a Artikel 18b
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Änderungen und Anpassung an den technischen Fortschritt Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um folgende Änderungen der Verordnung vorzunehmen:
Einführung von Informationsanforderungen in Bezug auf die Klassifizierung von Reifen der Klassen C2 und C3 hinsichtlich ihrer Nasshaftungseigenschaften, falls geeignete harmonisierte Prüfmethoden verfügbar sind;
gegebenenfalls Anpassung der Klassifizierung hinsichtlich der Haftungseigenschaften an die technischen Besonderheiten von Reifen, die vorwiegend dafür ausgelegt sind, bei Eis und/oder Schnee bessere Anfahr-, Fahr- oder Bremseigenschaften zu erzielen als normale Reifen;
Anpassung der Anhänge I bis V an den technischen Fortschritt.“
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 12a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 13 wird gestrichen.
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung: „Auslieferungslager mit Anlagen zur Befüllung von Straßentankfahrzeugen müssen mit mindestens einer Füllstelle ausgestattet sein, die den in Anhang IV für die Untenbefüllungseinrichtungen festgelegten Spezifikationen genügt. Die Kommission überprüft diese Spezifikationen in regelmäßigen Abständen und ihr wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Überprüfung zu erlassen.“
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Anpassung an den technischen Fortschritt Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um diese an den technischen Fortschritt anzupassen; hiervon ausgenommen sind die in Anhang II Abschnitt 2 festgelegten Grenzwerte.“
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 7a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 8 wird gestrichen.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt: „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um gemeinsame Bewertungsmethoden für die Bestimmung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen festzulegen.“
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I Abschnitt 3 und der Anhänge II und III zu erlassen, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.“
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 12a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 13 Absatz 3 wird gestrichen.
In Anhang III erhält Satz 2 der Einleitung folgende Fassung: „Die Dosis-Wirkung-Relationen, die durch künftige Änderungen dieses Anhangs eingeführt werden, betreffen insbesondere Folgendes:“
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Anpassung an den technischen Fortschritt Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um ihn an den technischen Fortschritt anzupassen.“
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 11a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 12 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 18 erhält folgende Fassung: „Artikel 18 Änderung der Anhänge Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II und III zu erlassen, um
sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen;
sie aufgrund der Verabschiedung von Änderungen der Anhänge des Protokolls durch die Versammlung der Vertragsparteien des Protokolls anzupassen.“
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 18a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 19 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 37 Absatz 5 erhält folgende Fassung: Bis zum 31. Mai 2015 erfolgt zu denselben Bedingungen ein entsprechender Eintrag in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.2. Ist dies im Falle der Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 53b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Absatz erlassen werden, Anwendung.“
Artikel 45 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 53 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Ist dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 53b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Absatz erlassen werden, Anwendung.“
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 53a Ausübung der Befugnisübertragung Artikel 53b Dringlichkeitsverfahren Artikel 53c Gesonderte delegierte Rechtsakte für die jeweiligen übertragenen Befugnisse Die Kommission erlässt einen gesonderten delegierten Rechtsakt für jede einzelne ihr gemäß dieser Verordnung übertragene Befugnis.
Artikel 54 Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Technische Anpassungen Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Artikel 4 und 5 zu erlassen, um sie — sofern im Interesse der Übereinstimmung mit maßgeblichen Normen des Europäischen Komitees für Normung (CEN) erforderlich — an den technischen Fortschritt anzupassen. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Benzindampfabscheidungseffizienz und das Dampf-/Benzinverhältnis gemäß Artikel 4 sowie die Zeiträume gemäß Artikel 5.“
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 8a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 9 wird gestrichen.
Artikel 6 wird wie folgt geändert
Der Titel wird wie folgt geändert: „Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 6a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 7 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 6 wird wie folgt geändert
Der Titel wird wie folgt geändert: „Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte“
Absatz 2 erhält folgende Fassung: Bei der Wahrnehmung dieser Befugnis stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keine erheblichen Zusatzbelastungen oder -kosten bewirken.“
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 6a Ausübung der Befugnisübertragung
In Artikel 7 wird Absatz 3 gestrichen.
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen.“
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 6a
Artikel 18 Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 18a erhält folgende Fassung: „Artikel 18a Änderung des Anhangs III Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18b delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um ihn an den technischen Fortschritt anzupassen. Diese delegierten Rechtsakte dürfen sich — insbesondere durch Einbeziehung von Hinweisen auf einschlägige europäische Normen — nicht direkt auf den gemessenen Schallleistungspegel der in Artikel 12 aufgeführten Geräte und Maschinen auswirken.“
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 18b Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 19 Buchstabe b wird gestrichen.
Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 6a
Artikel 7 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
In Artikel 2 Absatz 2 erhält Buchstabe c Unterabsatz 2 folgende Fassung: „Eine nicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbauteile ist in Anhang V enthalten.“
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 9 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 erhält folgende Fassung: „Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen erlässt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.“
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 21a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 5 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen.“
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 16a
Artikel 17 wird gestrichen.
Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Änderung des Anhangs Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der Verteidigungsgüter im Anhang zu erlassen, sodass ihre volle Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union gegeben ist. Ist dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 13b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.“
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 13a Ausübung der Befugnisübertragung Artikel 13b Dringlichkeitsverfahren
Artikel 14 wird gestrichen.
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Übertragene Befugnisse Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts zu ergänzen, indem Folgendes festgelegt wird:
ausführliche Regelungen zu den in den Anhängen II bis V festgelegten Prüfverfahren;
ausführliche Regelungen zu den Vorschriften über den Einbau von Wasserstoff führenden Bauteilen und Wasserstoffsystemen gemäß Anhang VI;
ausführliche Regelungen zu den Vorschriften über den sicheren und zuverlässigen Betrieb von Wasserstoff führenden Bauteilen und Wasserstoffsystemen gemäß Artikel 5;
die nähere Bestimmung der Anforderungen hinsichtlich folgender Aspekte:
Verwendung von reinem Wasserstoff oder einem Gemisch aus Wasserstoff und Erdgas/Biomethan,
neue Techniken der Speicherung oder Nutzung von Wasserstoff,
Aufprallschutz des Fahrzeugs hinsichtlich der Unversehrtheit von Wasserstoff führenden Bauteilen und Wasserstoffsystemen,
Anforderungen an die integrierte Systemsicherheit, darunter mindestens Anforderungen an die Leckageerkennung und an Spülgas,
elektrische Isolierung und Sicherheit;
Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihres Wasserstoffantriebs und von Wasserstoff führenden Bauteilen und Wasserstoffsystemen;
Regelungen in Bezug auf die von Herstellern gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5 für die Zwecke der Typgenehmigung und der Überprüfung zu machenden Angaben;
ausführliche Regelungen zur Etikettierung oder zu anderen Mitteln zur eindeutigen und schnellen Identifikation von wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen gemäß Anhang VI Nummer 16; und
sonstige Maßnahmen zur Anwendung dieser Verordnung.“
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 12a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 13 wird gestrichen.
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 66a Ausübung der Befugnisübertragung Artikel 66b Dringlichkeitsverfahren
Artikel 67 Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
Artikel 68 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 66a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Schwellenwerte nach Unterabsatz 1 zu erlassen.“
Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Sollte eine Neufestsetzung der Schwellenwerte nach Unterabsatz 1 notwendig werden, der Rückgriff auf das Verfahren gemäß Artikel 66a aufgrund zeitlicher Zwänge nicht möglich sein und es daher aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich sein, so findet das Verfahren gemäß Artikel 66b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Absatz erlassen werden, Anwendung.“
Artikel 69 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Änderungen des Anhangs I Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen des Anhangs I zu erlassen, um den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und den Wissensstand zu berücksichtigen. Ist in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, in denen eine akute, unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die körperliche Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder anderen Personen gegeben ist, aus Gründen äußerster Dringlichkeit sehr kurzfristiges Handeln erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 13b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.“
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 13a Ausübung der Befugnisübertragung Artikel 13b Dringlichkeitsverfahren
Artikel 19 Absatz 5 erhält folgende Fassung: Für den Fall, dass die in diesem Artikel und in Anhang I Teil II genannten Annahmen für eine einheitliche Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht ausreichen oder nicht mehr auf die wirtschaftliche Marktlage abgestimmt sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte zur Änderung des vorliegenden Artikels und des Anhangs I Teil II zu erlassen, um die zur Berechnung des effektiven Jahreszinses erforderlichen zusätzlichen Annahmen hinzuzufügen oder die bestehenden Annahmen zu ändern.“
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 24a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 25 wird gestrichen.
Artikel 27 erhält folgende Fassung: „Artikel 27 Änderungen
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 27a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 28 wird gestrichen.
Artikel 3 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Befugnisse des COSS und Änderungen Der COSS nimmt die Befugnisse wahr, die ihm kraft der geltenden Rechtsvorschriften der Union über den Seeverkehr übertragen werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Artikels 2 Nummer 2 zu erlassen, um die Nennung weiterer Unionsrechtsakte hinzuzufügen, mit denen dem COSS Befugnisse übertragen werden und die nach Erlass dieser Verordnung in Kraft getreten sind.“
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 7a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Änderung der Anhänge Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere in der IMO, Rechnung zu tragen und die Wirksamkeit dieser Richtlinie unter Berücksichtigung gewonnener Erfahrungen und des technischen Fortschritts zu steigern.“
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 10a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 11 wird gestrichen.
Artikel 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 8a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 9 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 7 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 9a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Änderung der Anhänge I und II Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II aufgrund der bei der Anwendung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen und zur Anpassung dieser Anhänge an den technischen Fortschritt zu erlassen.“
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 10a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 11 Absatz 4 wird gestrichen.
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Änderung der Anhänge I bis IV Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IV zu erlassen, um sie unter Berücksichtigung der bei ihrer Durchführung gesammelten Erfahrungen anzupassen, ohne den Geltungsbereich dieser Richtlinie auszuweiten. Ist dies im Falle von Änderungen zur Anpassung der Anhänge I bis IV aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 14b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.“
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 14a Ausübung der Befugnisübertragung Artikel 14b Dringlichkeitsverfahren
Artikel 15 wird gestrichen.
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um die gemeinsamen Kriterien unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen zu ändern.“
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Ausführliche Regeln Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung ausführlicher Regeln zu den in diesem Kapitel genannten Verfahren zu erlassen, wobei sie der Notwendigkeit, schnell Beschlüsse zur Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste zu fassen, gebührend Rechnung trägt. Ist dies im Falle der in Absatz 1 genannten Maßnahmen aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 14b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.“
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 14a Ausübung der Befugnisübertragung Artikel 14b Dringlichkeitsverfahren
Artikel 15 Absatz 4 wird gestrichen.
Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 11a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 12 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 8a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 9 Absatz 3 wird gestrichen.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 5a
Artikel 6 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 12 Absatz 4 wird gestrichen.
Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 14 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 14a
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Änderung der Anhänge Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bis zum 31. Dezember 2016 — auf der Grundlage einer geeigneten Folgenabschätzung — gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Höchstbeträge für Schiffe der Klasse B gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu erlassen, wobei die Folgen für die Beförderungspreise und die Fähigkeit des Marktes zur Erzielung erschwinglichen Versicherungsschutzes in der vor dem Hintergrund einer Politik der Stärkung der Fahrgastrechte notwendigen Höhe sowie der saisonale Charakter eines Teils des Verkehrs zu berücksichtigen sind.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 9a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 10 wird gestrichen.
Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 10a Absatz 3 wird gestrichen.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 10b Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung der in Absatz 1 genannten Kriterien und Informationsanforderungen sowie entsprechende Anforderungen für eine Zusammenfassung des Akts nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses zu erlassen. Die Kriterien und die Informationsanforderungen müssen ein hohes Sicherheitsniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen und sich auf die hierüber verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie auf die Erfahrungen mit Freisetzungen vergleichbarer GVO stützen.“
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung der Schwellenwerte nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels zu erlassen.“
Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 27 erhält folgende Fassung: „Artikel 27 Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II Abschnitte C und D, der Anhänge III bis VI und des Anhangs VII Abschnitt C zu erlassen, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen.“
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 29a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 30 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 121a delegierte Rechtsakte zur Änderung von Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich zu erlassen, sofern dies aus Gründen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gerechtfertigt erscheint.“
Artikel 46a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 47 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 121a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung der in Artikel 46 Buchstabe f genannten Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis für Arzneimittel zu erlassen.“
Artikel 120 erhält folgende Fassung: „Artikel 120 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 121a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um diesen an den Stand der Wissenschaft und der Technik anzupassen.“
Artikel 121 Absatz 2a wird gestrichen.
Artikel 121a erhält folgende Fassung: „Artikel 121a
Artikel 7 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 erhält folgende Fassung: Sind diese Änderungen aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 10b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung. Der Mitgliedstaat kann die getroffenen Maßnahmen aufrechterhalten, solange die Kommission keine Entscheidung gefällt hat.“
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung: Sind diese Änderungen aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 10b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.“
Absatz 2 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: — „— wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zu ergänzen, indem zusätzlich zu den Kriterien für die Zulässigkeit von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, die Entgiftungsverfahren unterworfen wurden, Kriterien für die Zulässigkeit von solchen Entgiftungsverfahren bestimmt werden.“
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 10a Artikel 10b
Artikel 11 Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 57a delegierte Rechtsakte zur Änderung von Unterabsatz 1 in Bezug auf die Anzahl und die Bezeichnungen der Wissenschaftlichen Gremien zu erlassen, um sie auf Antrag der Behörde an die technische und wissenschaftliche Entwicklung anzupassen.“
Artikel 29 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 57a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Kriterien für die Aufnahme einer Einrichtung in das Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Organisationen, der Regelungen für die Aufstellung harmonisierter Qualitätsanforderungen sowie der finanziellen Bestimmungen für eine etwaige finanzielle Unterstützung zu erlassen.“
Der Titel des Kapitels V Abschnitt 1 erhält folgende Fassung: „ABSCHNITT 1 AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG, AUSSCHUSS- UND VERMITTLUNGSVERFAHREN“
Nach dem Titel des Abschnitts 1 wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 57a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 58 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Spezifische Erkennungsmarker Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung und Anpassung eines Systems für die Entwicklung und Zuteilung von spezifischen Erkennungsmarkern für GVO zu erlassen, wobei der Entwicklung in internationalen Gremien Rechnung zu tragen ist.“
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 9a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 10 Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 13 Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Vorschriften zu erlassen, nach denen vereinfachte Bestimmungen für die Zulassung von Zusatzstoffen erlaubt sind, die für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassen worden sind.“
Artikel 16 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 21 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen.“
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 21a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 22 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 18a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 19 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels im Hinblick auf die Aktualisierung der in diesen Absätzen genannten Anforderungen zu erlassen, um Änderungen der Kontrollprogramme der Mitgliedstaaten oder um der Annahme mikrobiologischer Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Rechnung zu tragen.“
Artikel 9 wird gestrichen.
Artikel 10 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung: Die in Unterabsatz 1 genannten Änderungen betreffen
die Vorschriften für die Identitätskennzeichnung bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs;
den Zweck der HACCP-Verfahren;
die Vorschriften in Bezug auf Informationen zur Lebensmittelkette;
die spezifischen Hygienevorschriften für die Betriebsstätten, einschließlich Transportmittel, in denen Erzeugnisse tierischen Ursprungs produziert, behandelt, verarbeitet, gelagert oder verteilt werden;
die spezifischen Hygienevorschriften für Tätigkeiten in Zusammenhang mit Produktion, Handhabung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
Vorschriften für die Beförderung von Fleisch, das noch warm ist;
Gesundheitsnormen oder -kontrollen, wenn wissenschaftlich erwiesen ist, dass sie zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind;
die Ausdehnung des Anhangs III Abschnitt VII Kapitel IX auf andere lebende Muscheln als Kammmuscheln;
Kriterien, anhand deren festgestellt werden kann, dass epidemiologischen Daten zufolge von Fanggründen keine Gesundheitsgefährdung wegen Parasitenvorkommen ausgeht und die zuständige Behörde folglich genehmigen kann, dass Lebensmittelunternehmer die Fischereierzeugnisse nicht gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Teil D einer Gefrierbehandlung unterziehen müssen;
in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Referenzlabor der Union festzulegende ergänzende Hygienevorschriften für lebende Muscheln; dazu gehören
Grenzwerte und Analysemethoden für andere marine Biotoxine,
virologische Nachweisverfahren und virologische Normen und
Stichprobenpläne und die Methoden und Analysetoleranzen zur Überprüfung der Einhaltung der Hygienevorschriften.
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung: „Unbeschadet der allgemeinen Geltung des Artikels 9 und des Artikels 10 Absatz 1 kann die Kommission die folgenden Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“
Die Nummern 1, 5, 6, 7 und 8 werden gestrichen.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 11a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 12 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Kriterien und Zielvorgaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b zu erlassen.“
Artikel 10 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
eine Zulassung durch eine delegierte Verordnung vorgeschrieben ist, für deren Erlass — zur Ergänzung dieser Verordnung — der Kommission gemäß Artikel 30a die Befugnis übertragen wurde“
Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I, II und III zu erlassen.“
Artikel 28 erhält folgende Fassung: „Artikel 28 Abweichungen von den Anhängen I, II und III Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem aus besonderen Gründen Abweichungen von den Anhängen I, II und III gewährt werden, sofern die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung dadurch nicht infrage gestellt wird.“
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 30a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 31 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 24 erhält folgende Fassung: „Artikel 24 Änderung der Anhänge Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25a nach Anhörung der Agentur delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge im Hinblick auf ihre Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen.“
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 25a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 26 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 8 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts zu erlassen.“
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts zu erlassen.“
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 20a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 21 Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Dem Artikel 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.