Erwägungsgrund 4 32005L0031
Die zuständigen nationalen Behörden sollten Zugang zu Unterlagen haben, die zeigen, dass die Keramikgegenstände die Grenzwerte für die Blei- und Kadmiumlässigkeit einhalten. Daher sollte der Hersteller oder die Person, die die Gegenstände in die Gemeinschaft einführt, den Behörden auf Anfrage Informationen über die durchgeführte Analyse zugänglich machen.