Erwägungsgrund 6 32005L0031
Entsprechend dem Verhältinismäßigkeitsprinzip ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels, den freien Verkehr mit Keramikgegenständen zu gewährleisten, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, Bestimmungen über eine ordnungsgemäße Durchsetzung der Richtlinie 84/500/EWG festzulegen. Diese Richtlinie geht entsprechend Artikel 5 Absatz 3 EG-Vertrag nicht über das zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinaus.