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1. Für jedes von einem Mitgliedstaat überprüfte und bestätigte Verschmutzungsereignis müssen die Informationen in dem von der Kommission gemäß Artikel 10c veröffentlichten unionsweiten Überblick Folgendes umfassen: a) Datum des Ereignisses; b) Kenndaten des an dem Ereignis beteiligten Schiffes; c) Position (Breiten- und Längengrad) des Verschmutzungsereignisses; d) Ausmaß des Verschmutzungsereignisses (Fläche und Länge), falls anwendbar; e) Art des Schadstoffs; f) beteiligte(r) Mitgliedstaat(en); g) Beschreibung der mit dem Verschmutzungsereignis verbundenen Überprüfungstätigkeiten; h) Datum und Uhrzeit der Überprüfungstätigkeiten und der für die Überprüfungstätigkeiten eingesetzten Mittel; i) Einzelheiten zu der verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktion. 2. Für jeden Mitgliedstaat müssen die aggregierten Informationen in dem von der Kommission gemäß Artikel 10c veröffentlichten unionsweiten Überblick Folgendes umfassen: a) die Anzahl der über CleanSeaNet gemeldeten möglichen Verschmutzungsereignisse, die aufgedeckt wurden; b) die Anzahl der über CleanSeaNet gemeldeten möglichen Verschmutzungsereignisse, die von dem Mitgliedstaat vor Ort überprüft wurden; c) die Anzahl der über CleanSeaNet gemeldeten möglichen Verschmutzungsereignisse, die auf andere Weise von dem Mitgliedstaat überprüft wurden; d) die Anzahl der nach Überprüfung bestätigten Verschmutzungsereignisse (einzeln aufgeführt nach Gebiet: Hoheitsgewässer, AWZ, Hohe See); e) die Anzahl der ermittelten Täter; f) die Anzahl der Fälle, in denen eine Sanktion verhängt wurde. 3. Eine Zusammenfassung (ausschließlich zu Referenzzwecken) einschlägiger Teile des Marpol-Übereinkommens 73/78, die stets aktualisiert wird, wenn für diese Richtlinie maßgebliche Änderungen am Marpol-Übereinkommen 73/78 vorgenommen werden.
Die gemäß Absatz 1 übermittelte Meldung muss mindestens die Identität des Schiffes, seine Position, den Abfahrthafen, den Bestimmungshafen und die Adresse…
(gemäß Artikel 17) Der Überprüfungsbericht muss mindestens folgende Einzelangaben umfassen: I. Allgemeine Angaben 1. Zuständige Stelle, die den…
(Teil des Europäischen Informationsforums für Unfälle auf See) NB: Unterstrichene Zahlen bedeuten, dass die Angaben für jedes Schiff zu machen sind, sofern mehr…
1. Nach Artikel 4 zu übermittelnde Informationen — Allgemeine Informationen a) Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen, IMO-Kennnummer oder MMSI-Nummer);…
alle während des Zwölfmonatszeitraums festgestellten Verstöße gemäß Anhang II, einschließlich für jeden Verstoß die Flagge des Schiffes, Datum und Ort der…
(gemäß Artikel 26) 1. Die gemäß Artikel 26 veröffentlichten Informationen müssen folgende Einzelangaben umfassen: a) Name des Schiffes, b) IMO-Kennnummer, c)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.