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Die Richtlinie 2005/35/EG wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung: „Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Durchsetzung internationaler Normen für die Verschmutzung durch Schiffe und die Einführung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen für Verschmutzungsdelikte“.
Artikel 1 erhält folgende Fassung: Ziel
Artikel 2 erhält folgende Fassung: Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
‚Marpol-Übereinkommen 73/78‘ das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe einschließlich seiner Protokolle von 1978 und 1997 in der jeweils geltenden Fassung;
‚Schadstoffe‘ Stoffe, die den Anlagen I (Öl), II (als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe), III (Schadstoffe, die auf See in verpackter Form befördert werden), IV (Schiffsabwasser) und V (Schiffsmüll) zum Marpol-Übereinkommen 73/78 unterliegen, sowie Rückstände aus Abgasreinigungssystemen;
‚Rückstände aus Abgasreinigungssystemen‘ jedes Material, das durch ein Behandlungssystem aus dem Waschwasser oder dem Ablaufwasser entfernt wird, oder Einleitwasser, das nicht das Einleitkriterium erfüllt, oder sonstiges Rückstandsmaterial, das aus den Abgasreinigungssystemen entfernt wird, und zwar infolge der Anwendung einer Methode zur Einhaltung der Vorschriften über die Verringerung von Emissionen im Sinne der Anlage VI Regel 4 zum Marpol-Übereinkommen 73/78, die nach den in Anlage VI Regel 14 zum Marpol-Übereinkommen 73/78 festgelegten Normen als Ersatzmethode zur Emissionssenkung zum Einsatz kommt, wobei die von der IMO ausgearbeiteten Leitlinien zu berücksichtigen sind;
‚Einleiten‘ bzw. ‚Einleitung‘ jedes von einem Schiff aus erfolgende Freisetzen unabhängig von seiner Ursache, wie in Artikel 2 des Marpol-Übereinkommens 73/78 bestimmt;
‚Schiff‘ ein Seeschiff, ungeachtet seiner Flagge und seiner Art, das in der Meeresumwelt betrieben wird, einschließlich Tragflächenbooten, Luftkissenfahrzeugen, Tauchfahrzeugen und schwimmendem Gerät;
‚juristische Person‘ ein Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem anwendbaren nationalen Recht innehat, mit Ausnahme von Staaten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen;
‚Unternehmen‘ den Schiffseigner oder jede sonstige Organisation oder Person, wie den Geschäftsführer oder den Bareboat-Charterer, die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffs übernommen hat.“
Artikel 4 erhält folgende Fassung: Verstöße und Ausnahmen
Die Artikel 5, 5a und 5b werden gestrichen.
Artikel 6 erhält folgende Fassung: Durchsetzungsmaßnahmen betreffend Schiffe im Hafen eines Mitgliedstaats
Artikel 8 erhält folgende Fassung: Verwaltungsrechtliche Sanktionen
Die Artikel 8a, 8b und 8c werden gestrichen.
Folgender Artikel wird eingefügt: Wirksame Anwendung von Sanktionen (1) Um sicherzustellen, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung und Anwendung der Art und der Höhe der verwaltungsrechtlichen Sanktion gegen ein Unternehmen oder eine andere juristische oder natürliche Person, das oder die gemäß Artikel 8 von den zuständigen Behörden als für einen Verstoß im Sinne von Artikel 4 verantwortlich befunden wurde, alle relevanten Umstände des Verstoßes berücksichtigen, insbesondere (2) Die Mitgliedstaaten dürfen zur Ahndung von Verstößen im Sinne dieser Richtlinie verwaltungsrechtliche Sanktionen nicht in einer Höhe festlegen oder verhängen, die so niedrig ist, dass die Wirksamkeit, die Verhältnismäßigkeit und der abschreckende Charakter dieser Sanktionen nicht sichergestellt sind.“
die Art, Schwere und Dauer der Einleitung;
das Ausmaß des Verschuldens oder der Verfehlung der verantwortlichen Person im Sinne der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats;
die durch die Einleitung für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit verursachten Schäden einschließlich, falls angezeigt, ihrer Auswirkungen auf Fischerei, Tourismus und Küstengemeinden;
die finanziellen Möglichkeiten des verantwortlichen Unternehmens oder der anderen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person;
die wirtschaftlichen Vorteile, die dem verantwortlichen Unternehmen oder der anderen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person aus dem Verstoß erwachsen bzw. voraussichtlich erwachsen, soweit anwendbar;
die Maßnahmen, die von dem verantwortlichen Unternehmen oder der anderen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person ergriffen wurden, um die Einleitung zu verhindern oder ihre Auswirkungen zu mindern;
den Umfang der Zusammenarbeit des verantwortlichen Unternehmens oder der anderen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person mit der zuständigen Behörde, unter Berücksichtigung aller Maßnahmen, die darauf abzielen, eine angemessene Inspektion oder sonstige Untersuchung durch eine zuständige Behörde zu umgehen oder zu behindern, und
etwaige frühere Verschmutzungsdelikte von Schiffen durch das verantwortliche Unternehmen oder die andere verantwortliche juristische oder natürliche Person.
Artikel 10 erhält folgende Fassung: Informations- und Erfahrungsaustausch
Folgende Artikel werden eingefügt: Berichterstattung (1) Die Kommission richtet ein elektronisches Berichterstattungsinstrument ein, das der Erhebung und dem Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über die Anwendung des in dieser Richtlinie vorgesehenen Durchsetzungssystems dient. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Informationen über die von ihren zuständigen Behörden ergriffenen Maßnahmen über das in Absatz 1 genannte elektronische Berichterstattungsinstrument übermittelt werden: (3) Um die einheitliche Anwendung des vorliegenden Artikels sicherzustellen, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über das Verfahren für die Übermittlung der in Absatz 2 genannten Informationen, einschließlich zur Konkretisierung der Art der zu übermittelnden Informationen, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 genannten Prüfverfahren erlassen. (4) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Behörden, die Zugang zu dem in Absatz 1 genannten elektronischen Berichterstattungsinstrument haben werden. Schulungen Die Kommission erleichtert mit Unterstützung der EMSA und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Entwicklung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten, indem sie, sofern angemessen, Schulungen für die Behörden anbietet, die für die Aufdeckung und Überprüfung von Verstößen im Anwendungsbereich dieser Richtlinie und die Durchsetzung von Strafen oder anderen Maßnahmen im Zusammenhang mit solchen Verstößen im Anwendungsbereich dieser Richtlinie zuständig sind. Veröffentlichung von Informationen (1) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10a übermittelten Informationen veröffentlicht die Kommission gegebenenfalls nach Abschluss der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einen unionsweiten Überblick über die Umsetzung und Durchsetzung dieser Richtlinie, der regelmäßig aktualisiert wird. Soweit diese Informationen über Sanktionen personenbezogene Daten oder sensible Geschäftsinformationen umfassen, werden diese Informationen anonymisiert. Der Überblick muss die in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Informationen enthalten. (2) Unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der im Rahmen der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie erlangten Informationen zu schützen. Schutz von Personen, die potenzielle Verstöße melden, und Schutz ihrer personenbezogenen Daten (1) Die Kommission entwickelt und unterhält einen vertraulichen externen Online-Meldekanal für die Entgegennahme von Meldungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates über potenzielle Verstöße gegen die vorliegende Richtlinie, öffnet den Zugang zu diesem Kanal und leitet diese Meldungen an die betreffenden Mitgliedstaaten weiter. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Behörden, die über den in Absatz 1 genannten Kanal Meldungen über Verstöße gegen diese Richtlinie entgegennehmen, Untersuchungen einleiten, gegebenenfalls entsprechend tätig werden, zeitnah Rückmeldungen geben und zu diesen Meldungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 und Folgemaßnahmen ergreifen. (3) Die Kommission kann gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c und h der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates und im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 der genannten Verordnung die Anwendung der Artikel 4, 14 bis 22, 35 und 36 der genannten Verordnung für die betroffenen Personen einschränken, die Gegenstand der über den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kanal übermittelten Meldung sind oder darin genannt werden und bei denen es sich nicht um die betroffenen Personen handelt, die die Meldung übermitteln. Diese Einschränkung darf nur für den Zeitraum gelten, der für die Prüfung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Meldungen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erforderlich ist.
Informationen über die nach einer von CleanSeaNet übermittelten Warnmeldung von den zuständigen Behörden ergriffenen Folgemaßnahmen oder die Gründe, aus denen eine solche Warnmeldung nicht weiterverfolgt wurde, schnellstmöglich nach Abschluss der Folgemaßnahmen oder nach dem Ergehen des Beschlusses, dass eine solche Warnmeldung nicht weiterverfolgt wird;
Informationen über die gemäß Artikel 6 durchgeführten Inspektionen oder anderen ergriffenen geeigneten Maßnahmen, schnellstmöglich nach Abschluss der Inspektionen oder der anderen geeigneten Maßnahmen;
Informationen über die gemäß Artikel 7 ergriffenen Maßnahmen, schnellstmöglich nach Abschluss dieser Maßnahmen, und
Informationen über Sanktionen, die gemäß dieser Richtlinie verhängt wurden, nachdem die Verwaltungs- und gegebenenfalls Gerichtsverfahren abgeschlossen wurden, unverzüglich und in jedem Fall bis zum 30. Juni des Jahres, das auf das Kalenderjahr, in dem die Sanktionen verhängt wurden, folgt. Soweit die Informationen über Sanktionen personenbezogene Daten enthalten, werden diese Informationen anonymisiert.
Die Artikel 11 und 12 werden gestrichen.
Folgender Artikel wird eingefügt: Bewertung und Überprüfung (1) Bis zum 6. Juli 2032 nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie vor. Diese Bewertung stützt sich mindestens auf Folgendes: (2) Im Rahmen der Überprüfung bewertet die Kommission die Möglichkeit, den Anwendungsbereich dieser Richtlinie gegebenenfalls im Hinblick auf neue oder aktualisierte internationale Normen zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe nach Maßgabe aktueller und künftiger Bestimmungen im Marpol-Übereinkommen 73/78 zu ändern, etwa mit Blick auf Kunststoffabfälle im Meer, den Verlust von Containern und den Verlust von Kunststoffgranulat.“
die bei der Umsetzung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen,
die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10a übermittelten Informationen sowie den gemäß Artikel 10c bereitgestellten unionsweiten Überblick,
die Wechselwirkung zwischen dieser Richtlinie und anderen einschlägigen Bestimmungen des Völker- und des Unionsrechts zum Schutz der Meeresumwelt und zur Sicherheit auf See und
die neuesten Daten und wissenschaftlichen Erkenntnisse.
Artikel 13 erhält folgende Fassung: Ausschussverfahren
Die Artikel 14 und 15 werden gestrichen.
Artikel 16 erhält folgende Fassung: Umsetzung
Der einzige Anhang erhält die Fassung des Wortlauts des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.