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Auf die rumänischen Ausbildungsnachweise für Hebammen finden lediglich die folgenden Bestimmungen über die erworbenen Rechte Anwendung. Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweis für Hebammen (asistent medical obstetrică-ginecologie/Krankenschwestern bzw. Krankenpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe) von Rumänien vor dem Tag des Beitritts verliehen wurde und den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung nach Artikel 40 nicht genügt, erkennen die Mitgliedstaaten den genannten Ausbildungsnachweis als ausreichenden Nachweis für die Zwecke der Ausübung der Tätigkeiten einer Hebamme an, wenn ihm eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person die Tätigkeiten einer Hebamme in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung in Rumänien tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat.
die antragstellende Person eine Bescheinigung beifügt, dass sie die Tätigkeiten einer Hebamme in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens…
jeden der nachstehend genannten Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger für die allgemeine Pflege, sofern diesen Nachweisen eine…
Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang V Nummer 5.5.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise der Hebamme an, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von…
den Mindestanforderungen an die Ausbildung nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und die antragstellende Person aa)eine Ausbildung nach § 46…
Jeder Mitgliedstaat erkennt bei Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise den in Artikel 40 gestellten Mindestanforderungen an die…
eine mindestens 18-monatige Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis (kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden), die aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.