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Der Wachstumszyklus von Rebenvermehrungsgut dauert mehrere Jahre und die für die Kontrolle und Untersuchung erforderliche Zeitspanne ist somit relativ lang. Die rasche Einführung neuer Voraussetzungen könnte zu einem Mangel an Vermehrungsgut führen, das diese neuen Voraussetzungen erfüllt. Daher ist es angebracht, eine Übergangszeit für die Erfüllung der neuen Voraussetzungen der Anhänge I, II und IV durch bereits vorhandenes Vermehrungsgut vorzusehen.
Vor der Besichtigung eines Rebenbestandes nach § 7 Absatz 1, für dessen Aufwuchs die Anerkennung erstmals beantragt wird, ist der Anerkennungsstelle oder der…
Es ist angebracht, eine Übergangsfrist von zwölf Monaten vorzusehen, um die vollständige Nutzung der vorhandenen Bestände von Futtermitteln unter den gemäß der…
Die Voraussetzungen, die der Bestand erfüllen muss, sind in Anhang I der Richtlinie 68/193/EWG aufgeführt. Der Anhang sollte auch auf die Kategorie und Art des…
Nach Aufnahme alter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG müssen die Mitgliedstaaten binnen vier Jahren nach dem Zeitpunkt der Aufnahme jedes diese…
1. Der Bestand ist sortenecht und sortenrein und entspricht erforderlichenfalls dem Klon. 2. Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand…
Im Fall der in Anhang C Teil II zur Richtlinie 70/524/EWG genannten Zusatzstoffe, zu denen auch Mikroorganismen zählen, kann eine vorläufige Zulassung eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.