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Diese Richtlinie gilt nicht für Vermehrungsgut, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.
Der Rat entscheidet auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, ob das in einem Drittland erzeugte vegetative Vermehrungsgut von Reben in Bezug auf die Zulassungsbedingungen und in Bezug auf die Vorkehrungen, mit denen die Erzeugung im Hinblick auf das Inverkehrbringen sichergestellt wird, die gleichen Garantien bietet wie das in der Gemeinschaft erzeugte Vermehrungsgut, und ob es den Anforderungen dieser Richtlinie genügt.
Ferner legt der Rat fest, welche Arten von Vermehrungsgut und welche Kategorien von vegetativem Vermehrungsgut von Reben auf dem Gebiet der Gemeinschaft nach Buchstabe a) in Verkehr gebracht werden dürfen.
In der Zeit, in der der Rat noch keine Entscheidung nach Buchstabe a) getroffen hat, kann den Mitgliedstaaten unbeschadet der Einhaltung der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gestattet werden, solche Entscheidungen nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 dieser Richtlinie zu treffen. Dabei sorgen sie dafür, dass das einzuführende Vermehrungsgut Garantien bietet, die in jeder Hinsicht denen gleichwertig sind, die das in der Gemeinschaft gemäß dieser Richtlinie erzeugte vegetative Vermehrungsgut von Reben bietet. Dem eingeführten Vermehrungsgut muss insbesondere ein Dokument beiliegen, das die in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Angaben enthält.
für Vermehrungsgut anderer als der in Buchstabe a) genannten Rebsorten, wenn es für die Verwendung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestimmt ist, die gemäß…
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Vermehrungsgut von Rebsorten und gegebenenfalls deren Klonen, die in einem Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen…
Die Mitgliedstaaten können vorübergehend nach dem Inkraftsetzen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieser…
Diese Richtlinie gilt nicht für — Vermehrungsmaterial, das nachweislich dazu bestimmt ist, in Drittländer ausgeführt zu werden, und eindeutig als solches…
Mit der Richtlinie 68/193/EWG sind die Gemeinschaftsvorschriften über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben in der Gemeinschaft festgelegt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.