Erwägungsgrund 1 32005L0064
Nach der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge sollen geeignete Bestimmungen erlassen werden, um sicherzustellen, dass typgenehmigte Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 nur dann in Verkehr gebracht werden können, wenn sie zu mindestens 85 Masseprozent je Fahrzeug wieder verwendbar und/oder recyclingfähig und zu mindestens 95 Masseprozent je Fahrzeug wieder verwendbar und/oder verwertbar sind.