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Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die vorliegende Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, sollten gemäß dem Regelungsverfahren des Artikels 13 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen werden.
Änderungen an dieser Richtlinie, die aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts erforderlich sind, werden von der Kommission nach dem in…
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses…
Dieser Richtlinie liegt der gegenwärtige Stand der Wissenschaft im Hinblick auf die betreffenden Erzeugnisse zugrunde. Über jede Änderung im Sinne neuer…
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt —
Die Kommission passt die Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser…
Die Kommission erlässt die Maßnahmen gemäß dem in Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG genannten Verfahren.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.