Erwägungsgrund 46 32009L0048
Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie festlegen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie festlegen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.