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Hauptziel dieser Richtlinie ist die Einführung gemeinschaftlicher Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen angesichts der Bedrohung durch sicherheitsrelevante Ereignisse. Mit dieser Richtlinie soll darüber hinaus sichergestellt werden, dass die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 getroffenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch eine erhöhte Gefahrenabwehr in den Häfen begünstigt werden.
Die Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen: a) Gemeinsame Grundregeln für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen; b) einen Mechanismus für die Durchführung dieser Regeln; c) geeignete Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung dieser Regeln.
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