Art. 1 Abs. 2 32005L0065Gegenstand
Die Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen: a) Gemeinsame Grundregeln für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen; b) einen Mechanismus für die Durchführung dieser…
Erwägungsgrund 4 32005L0065Um einen möglichst umfassenden Schutz für das Seeverkehrsgewerbe und die Hafenwirtschaft zu erzielen, sollten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen eingeführt…
Art. 2 Abs. 1 32005L0065Geltungsbereich
Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt, die in Häfen zu beachten sind. Die Mitgliedstaaten können die Bestimmungen dieser…
Art. 7 Abs. 6 32005L0065Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Durchführung der Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen überwacht wird. Diese Überwachung wird mit anderen Kontrollen,…
Art. 3 Abs. 8 32004R0725Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 stellen die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Annahme von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und…