Erwägungsgrund 1 32005L0082
Gemäß der Richtlinie 90/544/EWG waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis zum 31. Dezember 1992 im Frequenzband 169,4 bis 169,8 MHz vier Kanäle für das europaweite terrestrische öffentliche Funkrufsystem (nachfolgend „ERMES“ genannt) festzulegen und so schnell wie möglich entsprechende Pläne auszuarbeiten, damit das europaweite terrestrische öffentliche Funkrufsystem entsprechend der kommerziellen Nachfrage das gesamte Frequenzband 169,4 bis 169,8 MHz in Anspruch nehmen kann.