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Hat sich der Rat von der Erfüllung dieser Kriterien durch einen bestimmten Herkunftsstaat überzeugt und diesen Staat folglich in die nach dieser Richtlinie zu erlassende „Minimalliste sicherer Herkunftsstaaten“ aufgenommen, so sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, Anträge von Staatsangehörigen des betreffenden Staates oder von Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hatten, auf der Grundlage der widerlegbaren Vermutung zu prüfen, dass dieser Staat sicher ist. Angesichts der politischen Tragweite der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten, insbesondere aufgrund der Implikationen für die Beurteilung der Menschenrechtssituation in einem Herkunftsstaat und für die Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Außenbeziehungen, sollte der Rat vor jeder Entscheidung über die Erstellung oder Änderung der Liste das Europäische Parlament anhören.
Der Rat erstellt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit eine gemeinsame Minimalliste der…
Die Mitgliedstaaten sollten alle Anträge in der Sache prüfen, d. h. beurteilen, ob der betreffende Antragsteller gemäß der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom…
Unbeschadet des Artikels 29 können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Asylanträgen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen,…
Darüber hinaus sollte den Mitgliedstaaten im Hinblick auf bestimmte europäische Drittstaaten mit besonders hohen Standards im Bereich der Menschenrechte und des…
Der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments eine gemeinsame Liste von Drittstaaten an,…
Die Bestimmung eines Drittstaates als sicherer Herkunftsstaat im Sinne dieser Richtlinie kann keine absolute Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.