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Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten besondere Vorschriften, wenn ein Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland kommt. Insbesondere muss die Prüfung des Antrags beschleunigt werden, und wenn dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch nicht gestattet wurde, kann ein Mitgliedstaat die Begründetheit eines Antrags im Rahmen eines Verfahrens an der Grenze prüfen.