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Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten Bulgarien und Rumänien angesichts ihres Status als Länder, die sich um den Beitritt zur Europäischen Union bewerben, und ihrer Fortschritte auf dem Weg zur Mitgliedschaft bis zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Europäischen Union als sichere Herkunftsstaaten betrachtet werden.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gemäß den Absätzen 2 und 3 anzusehen ist, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die…
Hat sich der Rat von der Erfüllung dieser Kriterien durch einen bestimmten Herkunftsstaat überzeugt und diesen Staat folglich in die nach dieser Richtlinie zu…
Die Bestimmung eines Drittstaates als sicherer Herkunftsstaat im Sinne dieser Richtlinie kann keine absolute Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen…
Ein entscheidendes Kriterium für die Begründetheit eines Asylantrags ist die Sicherheit des Antragstellers in seinem Herkunftsstaat. Kann ein Drittstaat als…
In Anbetracht des bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erzielten Harmonisierungsniveaus sollten…
Angesichts ihres Beitritts zur EU haben die Republik Bulgarien und Rumänien (im Folgenden „EWR-Bewerberländer“ genannt) gemäß Artikel 128 des Abkommens über den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.