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Bezüglich der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Personen mit anerkannter Flüchtlingseigenschaft ordnungsgemäß über eine eventuelle Überprüfung ihrer Flüchtlingseigenschaft informiert werden und die Möglichkeit haben, den Behörden ihren Standpunkt darzulegen, bevor diese eine begründete Entscheidung über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft treffen können. Von diesen Garantien sollte jedoch abgewichen werden können, wenn die Gründe für die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft keinen Bezug zu einer Änderung der Umstände aufweisen, auf deren Grundlage die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Prüfung zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einer bestimmten Person eingeleitet werden kann, wenn neue…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen die zuständige Behörde in Erwägung zieht, die Flüchtlingseigenschaft eines Drittstaatsangehörigen…
Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden…
Die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sollte dazu beitragen, die…
Die Mitgliedstaaten können bei den Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten,…
Es sollten Mindestnormen für die Bestimmung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft festgelegt werden, um die zuständigen innerstaatlichen Behörden der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.