Erwägungsgrund 11 32024R1347
Diese Verordnung steht mit den Grundrechten und Grundsätzen im Einklang, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen zu gewährleisten und die Anwendung der Bestimmungen der Charta über die Würde des Menschen, die Achtung des Privat- und Familienlebens, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, das Recht auf Bildung, die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, die unternehmerische Freiheit, das Asylrecht, den Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung, die Gleichheit vor dem Gesetz, die Nichtdiskriminierung, die Rechte des Kindes, die soziale Sicherheit und die soziale Unterstützung sowie den Gesundheitsschutz zu fördern. Diese Bestimmungen sollten daher entsprechend umgesetzt werden.