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Die Richtlinie 84/547/EWG der Kommission vom 26. Oktober 1984 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung legt einen Höchstwert für Fluor in Vermiculit (E 561) fest. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/32/EG sieht die Möglichkeit vor, Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe in Futtermittelzusatzstoffen festzulegen, und die Bestimmungen über unerwünschte Stoffe sollten aus Gründen der größeren Klarheit in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden.
Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November…
Unbeschadet der in der Richtlinie 70/524/EWG festgelegten übrigen Bedingungen für die Zulassung des Zusatzstoffes Vermiculit, der zur Gruppe der Bindemittel,…
Wirkstoffe, die in zugelassenen Kokzidiostatika und Histomonostatika enthalten sind und aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für…
Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert: 1. Nummer 3, Fluor, erhält folgende Fassung: Unerwünschte Stoffe Zur Tierernährung bestimmte…
Für Zusatzstoffe, die zur funktionalen Gruppe der Bestandteile von Spurenelementen zählen, einschließlich Zinkoxid, und für Zusatzstoffe, die zu den…
Die Richtlinie 2002/32/EG sieht vor, dass die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.