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Im Sinne dieser Richtlinie gilt
als „Fahrzeug“ ein Kraftfahrzeug, ein Anhänger, ein Sattelanhänger oder eine Fahrzeugkombination, die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind;
als „Mietfahrzeug“ jedes Fahrzeug, das einem Unternehmen im Rahmen eines Vertrages mit dem Unternehmen, das das Fahrzeug bereitstellt, für Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr oder im Werkverkehr gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt wird.
Für Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b Ziffer ii gelten als Fahrzeug folgende Fahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung:
„Fahrzeug“ ein in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem…
„Fahrzeug“: jedes Kraftfahrzeug, das in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt;
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) ‚Fahrzeug‘ jedes Beförderungsmittel, darunter jede Kombination von Fahrzeugen oder deren Anhänger, das nach dem Recht…
„Nutzfahrzeug“ ein Kraftfahrzeug samt zugehörigem Anhänger oder Sattelanhänger, das vorwiegend für die gewerbliche Beförderung von Gütern oder Fahrgästen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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