Art. 5 32006L0001
Unbeschadet der Artikel 2 und 3 beeinträchtigt diese Richtlinie nicht die Anwendung der Vorschriften über
a)
die Abwicklung des gewerblichen Güterkraftverkehrs sowie des Güterkraftverkehrs im Werkverkehr, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zum Markt und der Kontingentierung der Kapazitäten im Güterkraftverkehr;
b)
die Preise und Beförderungsbedingungen im Güterstraßenkraftverkehr;
c)
die Mietpreisbildung;
d)
die Einfuhr von Fahrzeugen;
e)
die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit oder zum Beruf des Vermieters von Kraftfahrzeugen.