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Diese Richtlinie lässt die übrigen Vorschriften des EG-Vertrags, insbesondere dessen Artikel 86 Absatz 2, 88 und 296, sowie alle anderen Vorschriften über die Mitteilung von Informationen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission unberührt.
Die Richtlinie 2002/58/EG bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Die Richtlinie 2002/58/EG bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Diese Richtlinie lässt die Richtlinien 2003/4/EG und 2003/98/EG unberührt.
Diese Richtlinie lässt die gemäß den Richtlinien 94/45/EG und 97/74/EG erlassenen Vorschriften unberührt.
Diese Richtlinie lässt die Anwendung des Artikels 45 des Vertrags unberührt.
Die Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG bleiben von dieser Verordnung unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.