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Die Mitgliedstaaten können folgende Befreiungen vorsehen:
Kleinerzeuger, bei denen Erzeugung und Verkauf von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten in vollem Umfang für den nicht berufsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Endverbraucher auf dem örtlichen Markt bestimmt sind („örtlicher Warenverkehr“), können von der Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 ausgenommen werden.
beim lokalen Warenverkehr mit Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die von den gemäß dem ersten Gedankenstrich ausgenommenen Personen hergestellt worden sind, können die Kontrollen und die amtlichen Prüfungen gemäß Artikel 13 entfallen.
Durchführungsvorschriften mit weiteren Anforderungen zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Ausnahmen, insbesondere bezüglich der Begriffe „Kleinerzeuger“ und „örtlicher Markt“ sowie zu den entsprechenden Verfahren, können nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 erlassen werden.
Die Mitgliedstaaten können Unternehmer, die Erzeugnisse direkt an Endverbraucher oder -nutzer verkaufen, von der Anwendung dieses Artikels befreien, sofern…
das Anbaumaterial im Betrieb abgegeben oder auf Wochenmärkten nach § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung in Verkehr gebracht wird und
Die Mitgliedstaaten können Unternehmer von der Pflicht, im Besitz eines Zertifikats gemäß Absatz 2 zu sein, ausnehmen, wenn diese unverpackte…
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten diejenigen Fälle festlegen, in denen Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels für bestimmte Pflanzen,…
Kleinerzeuger, bei denen Erzeugung und Verkauf von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut in vollem Umfang für den nicht berufsmäßig in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.