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Nur Einführer im Rahmen von Fernverkäufen, die sich für die Inanspruchnahme der IOSS-Regelung entschieden haben und die den Status von geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten haben, oder ihre indirekten Vertreter, die den Status von geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten haben, können ermächtigt werden, die Waren vor einem Fernverkauf in einem privaten Zolllager für Fernverkäufe zu lagern und zu behandeln.
Waren, die für Fernverkäufe bestimmt sind, können nur dann in das Zolllagerverfahren in einem Zolllager für Fernverkäufe übergeführt werden, wenn die Waren alle folgenden Bedingungen erfüllen: Bei der Beurteilung, ob die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Bedingung erfüllt ist, berücksichtigen die Zollbehörden die Größe des Unternehmens, das beabsichtigt, Fernverkäufe aus dem Zolllager durchzuführen.
sie entsprechen den einschlägigen anderen Rechtsvorschriften, die von den Zollbehörden hinsichtlich der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angewandt werden,
sie werden in Sammelverpackungen verpackt, die gleichartige Waren enthalten und befinden sich bei Abschluss des Fernverkaufs in dem Zustand, den sie vor der Vorbereitung einzelner Sendungen hatten,
sie werden in Mengen in das Zollgebiet der Union verbracht, die die Durchführung wirksamer Zollkontrollen erleichtern.
Die Zollbehörden und andere zuständige Behörden sind berechtigt, vor der Überführung der Waren in das Zolllagerverfahren und während ihrer Lagerung zu kontrollieren, ob sie die Anforderungen für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfüllen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen zu ergänzen, die für die Erteilung der Bewilligung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gelten.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Möglichkeit, ein Zolllager für Fernverkäufe zu betreiben, sollte in Verbindung mit anderen Bestimmungen über Fernverkäufe und Vereinfachungen Anreize für…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch Bestimmung der Daten zu ergänzen,…
Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Absatz 1 Buchstabe a für in Zolllagern bewirkte Umsätze Gebrauch machen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um…
Die in das Zolllager übergeführten Waren können vorübergehend aus dem Zolllager entfernt werden. Das Entfernen bedarf, außer bei höherer Gewalt, einer…
Die in das Zolllager übergeführten Waren können vorübergehend aus dem Zolllager entfernt werden. Außer in Fällen höherer Gewalt muss diese Entfernung von den…
die Verpflichtungen, die sich aus der Überführung der Waren in das Zolllagerverfahren ergeben, erfüllt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.