Art. 1 Nr. 7 32019L1995Die Überschrift von Titel XII Kapitel 6 erhält folgende Fassung: „ Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige…
Art. 358a 32006L0112Für Zwecke dieses Abschnitts und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Art. 363 Buchst. c 32006L0112wenn er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt;
Art. 2 Nr. 12 32017L2455Die Überschrift von Titel XII Kapitel 6 erhält folgende Fassung: „Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die an Nichtsteuerpflichtige Dienstleistungen erbringen…
Art. 369e Buchst. c 32006L0112wenn er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt;