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Die Bestimmungen dieser Richtlinie zu verwandten Schutzrechten sollten die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Vermutungsgrundsatz hinsichtlich Einzel- oder Tarifvereinbarungen über eine Filmproduktion, die von ausübenden Künstlern mit einem Filmproduzenten abgeschlossen werden, auf diese ausschließlichen Schutzrechte auszudehnen. Darüber hinaus sollten diese Bestimmungen die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, für die in den entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie genannten ausschließlichen Rechte der ausübenden Künstler eine widerlegbare Vermutung der Einwilligung in die Auswertung vorzusehen, sofern eine solche Vermutung mit dem Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (im Folgenden „Rom-Abkommen“ genannt) vereinbar ist.
Unbeschadet des Absatzes 1 kann jeder Mitgliedstaat für den Schutz der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen und Hersteller der erstmaligen…
Der Schutz von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten gemäß dieser Richtlinie lässt den Schutz der Urheberrechte unberührt und beeinträchtigt ihn in keiner…
Die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst sowie das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller…
Die Mitgliedstaaten sollten einen weiterreichenden Schutz für Inhaber von verwandten Schutzrechten vorsehen können, als er in dieser Richtlinie hinsichtlich der…
Die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte in der Weise erfolgen, dass die Rechtsvorschriften nicht in Widerspruch zu den internationalen…
Die Wahrung erworbener Rechte und die Berücksichtigung berechtigter Erwartungen sind Bestandteil der gemeinschaftlichen Rechtsordnung. Die Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.