Erwägungsgrund 10 32006L0115
Der Klarheit halber ist es wünschenswert, von „Vermietung“ und „Verleihen“ im Sinne dieser Richtlinie bestimmte Formen der Überlassung, z. B. die Überlassung von Tonträgern und Filmen zur öffentlichen Vorführung oder Sendung sowie die Überlassung zu Ausstellungszwecken oder zur Einsichtnahme an Ort und Stelle auszuschließen. „Verleihen“ im Sinne dieser Richtlinie sollte nicht die Überlassung zwischen der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen umfassen.