Art. 2 Abs. 4 32011L0070RICHTLINIE 2011/70/EURATOM DES RATES vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle
Diese Richtlinie berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats oder eines Unternehmens in einem Mitgliedstaat, radioaktive Abfälle nach ihrer Bearbeitung in den…
Art. 9 Abs. 4 Buchst. a 32006L0117Zustimmung und Verweigerung der Zustimmung
wenn die ursprüngliche Zustimmung zur Verbringung von Material zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung gegeben wurde, wenn die Rückverbringung radioaktive…
Art. 12 Abs. 2 32006L0117Nicht zu Ende geführte Verbringungen
Kann eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden oder sind die Bedingungen für die Verbringung gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so…
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 AtAVVerordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente
sichergestellt ist, dass die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vom Versender zurückgenommen werden oder anderweitig sicher verbleiben, wenn…
§ 15 Abs. 5 Nr. 1 AtAVVerordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente
die ursprüngliche Zustimmung zur Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung erteilt wurde,…