Erwägungsgrund 12 32006L0117
Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats sollten mit den übrigen betroffenen zuständigen Behörden zusammenarbeiten und in Verbindung stehen, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden und eine reibungslose Abwicklung des Genehmigungsverfahrens gemäß dieser Richtlinie sicherzustellen.