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Die Vereinfachung des bestehenden Verfahrens sollte die bisherigen Rechte der Mitgliedstaaten, gegen eine Verbringung radioaktiver Abfälle, die ihre Zustimmung erfordert, Einwände zu erheben oder im Zusammenhang damit Auflagen festzulegen, nicht einschränken. Die Einwände sollten nicht willkürlich sein und sich auf einschlägiges nationales, gemeinschaftliches oder internationales Recht stützen. Diese Richtlinie sollte die Rechte und Pflichten nach dem Internationalen Recht unberührt lassen, insbesondere die Wahrnehmung der im Internationalen Recht vorgesehenen Rechte und Freiheiten der See- und Flussschifffahrt durch Schiffe und des Überflugs durch Luftfahrzeuge.
Die geplante Verbringung oder Beseitigung würde nicht im Einklang mit Maßnahmen stehen, die zur Umsetzung der Grundsätze der Nähe, des Vorrangs der Verwertung…
Diese Richtlinie berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats oder eines Unternehmens in dem Mitgliedstaat, in den die radioaktiven Abfälle nach der Behandlung…
Bestimmungsmitgliedstaaten sich auf einschlägige Rechtsvorschriften für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente sowie auf nationale,…
Jeder Mitgliedstaat sollte weiterhin in vollem Umfang für die Wahl seiner Politik zur Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in seinem…
Die vorliegende Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten verpflichten, in ihren nationalen Rechtsvorschriften strafrechtliche Sanktionen für die Einleitungen von…
Die Vereinheitlichung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte weder deren internationale Verpflichtungen und Bindungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.