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Jeder Mitgliedstaat sollte weiterhin in vollem Umfang für die Wahl seiner Politik zur Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich sein, wobei sich einige Mitgliedstaaten für die Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente und andere für die Endlagerung abgebrannter Brennelemente ohne weitere Nutzung entschieden haben. Diese Richtlinie sollten daher das Recht der Mitgliedstaaten, ihre abgebrannten Brennelemente zum Zwecke der Wiederaufarbeitung auszuführen, unberührt lassen, und diese Richtlinie sollte nicht implizieren, dass ein Bestimmungsmitgliedstaat der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente zum Zwecke der Endbehandlung oder Endlagerung zustimmen muss, es sei denn, es handelt sich um eine Rückverbringung. Die Ablehnung derartiger Verbringungen sollte auf die in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien gestützt werden.
Diese Richtlinie berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats oder eines Unternehmens in dem Mitgliedstaat, in den die radioaktiven Abfälle nach der Behandlung…
Ungeachtet der Zuständigkeit jedes Mitgliedstaats für seine Politik bezüglich des Brennstoffkreislaufs berührt diese Richtlinie nicht das Recht eines…
Sollen radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente, die unter diese Richtlinie fallen, aus einem Drittland in die Gemeinschaft verbracht werden, und ist…
Bestimmungsmitgliedstaaten sich auf einschlägige Rechtsvorschriften für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente sowie auf nationale,…
Das Verfahren der Richtlinie 92/3/Euratom wurde in der Praxis ausschließlich auf Verbringungen abgebrannter Brennelemente ohne weiteren beabsichtigten…
Obwohl radioaktive Abfälle — soweit dies mit der Sicherheit der Behandlung dieses Materials vereinbar ist — in dem Staat endgelagert werden sollten, in dem sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.