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Die Möglichkeit für einen Bestimmungs- oder Durchfuhrmitgliedstaat, das automatische Zustimmungsverfahren für Verbringungen abzulehnen, hat einen ungerechtfertigten Verwaltungsaufwand zur Folge und schafft Unsicherheit. Die obligatorische Bestätigung des Eingangs eines Antrags durch die Behörden des Bestimmungslandes und des Durchfuhrlandes sowie die Verlängerung der Frist für die Zustimmung zur Verbringung dürften dazu führen, dass mit einer relativ hohen Sicherheit von einer stillschweigenden Zustimmung ausgegangen werden kann.
Liegt nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 keine Antwort der zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und/oder des vorgesehenen…
Die geplante Verbringung darf nur erfolgen, wenn die in Artikel 16 Buchstaben a und b genannten Anforderungen erfüllt sind, und nur so lange, wie die…
Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden können innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von…
Ein Durchfuhrmitgliedstaat kann beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung gemäß dieser…
Der Bestimmungsmitgliedstaat oder Durchfuhrmitgliedstaat kann beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für…
Der Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsmitgliedstaat kann beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.