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Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I ANFORDERUNGEN, DENEN DER FELDBESTAND GENÜGEN MUSS ANHANG II ANFORDERUNGEN, DENEN DAS SAATGUT GENÜGEN MUSS ANHANG III GEWICHTE DER PARTIEN UND PROBEN Art Höchstgewicht einer Partie (in Tonnen) Mindestgewicht einer aus einer Partie zu ziehenden Probe (in Gramm) Gewicht der Probe für die Bestimmung der Anzahl gemäß den Spalten 4 bis 10 der Tabelle in Nummer 2 Buchstabe A des Anhangs II und der Tabelle in Nummer 3 des Anhangs II (in Gramm) 1 2 3 4 Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum turgidum subsp. durum, Triticum aestivum subsp. spelta, Secale cereale und xTriticosecale 30 1 000 500 Phalaris canariensis 10 400 200 Oryza sativa 30 500 500 Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor 30 900 900 Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse 10 250 250 Hybriden von Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolorx Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse 30 300 300 Zea mays, Basissaatgut von Inzuchtlinien 40 250 250 Zea mays, Basissaatgut, ausgenommen Basissaatgut von Inzuchtlinien; zertifiziertes Saatgut 40 1 000 1 000 Das Höchstgewicht einer Partie darf nicht um mehr als 5 % überschritten werden. ANLAGE IV ETIKETT A. Vorgeschriebene Angaben B. Mindestgröße 110 mm × 67 mm. ANLAGE V ETIKETT UND BESCHEINIGUNG FÜR NOCH NICHT ANERKANNTES SAATGUT, DAS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT GEERNTET WURDE A. Für das Etikett vorgeschriebene Angaben — für die Feldbesichtigung zuständige Behörde und Mitgliedstaat oder deren Zeichen; — Amtlich zugeteilte Kennnummer; — Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren); — Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben; bei Sorten (Inzuchtlinien, Hybriden), die nur als Komponente zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden sollen, wird das Wort „Komponente“ angefügt; — Kategorie; — bei Hybridsorten das Wort „Hybrid“; — Kennummer des Feldes oder der Partie; — angegebenes Netto- oder Bruttogewicht; — die Worte: „Noch nicht anerkanntes Saatgut“. Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich größer sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile. B. Etikettfarbe Das Etikett ist grau. C. Für die Bescheinigung vorgeschriebene Angaben — ausstellende Behörde; — Amtlich zugeteilte Kennnummer; — Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren); — Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben; — Kategorie; — Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saatguts und Land bzw. Länder, die dieses Saatgut anerkannt haben; — Kennummer des Feldes oder der Partie; — Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung gilt; — Menge des geernteten Saatguts und Anzahl der Packungen; — bei Zertifiziertem Saatgut die Vermehrungsstufe nach Basissaatgut; — Bestätigung, daß der Feldbestand, aus dem das Saatgut stammt, die gestellten Bedingungen erfüllt hat; — gegebenenfalls die Ergebnisse einer vorläufigen Saatgutanalyse.
Auf der Vermehrungsfläche wurde keine Vorfrucht angebaut, die sich nicht mit der Erzeugung von Saatgut der Art und der Sorte des Feldbestandes vereinbaren lässt; die Vermehrungsfläche ist ausreichend frei von Durchwuchspflanzen.
Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen: Feldbestand Mindestabstand Phalaris canariensis und Secale cereale, ausgenommen Hybriden: — bei der Erzeugung von Basissaatgut 300 m — bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts 250 m Sorghum spp. — bei der Erzeugung von Basissaatgut 400 m — bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts 200 m Selbstbestäubende Sorten von xTriticosecale: — bei der Erzeugung von Basissaatgut 50 m — bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts 20 m Zea mays 200 m ( 1 ) In Gebieten, in denen das Vorhandensein von S. halepense oder S. bicolor subsp. drummondii eine besondere Gefahr der Kreuzbestäubung birgt, gilt Folgendes: a) Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut von Sorghum bicolor subsp. bicolor oder dessen Hybriden müssen mindestens 800 m von einer möglichen Quelle dieser kontaminierenden Pollen isoliert sein; b) Feldbestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut von Sorghum bicolor subsp. bicolor oder dessen Hybriden müssen mindestens 400 m von einer möglichen Quelle dieser kontaminierenden Pollen isoliert sein. Die in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Mindestabstände müssen nicht eingehalten werden, wenn ein ausreichender Schutz gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.
Der Feldbestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein oder, im Falle eines Feldbestands einer Inzuchtlinie, ausreichend sortenecht und sortenrein hinsichtlich der Merkmale der Inzuchtlinie. Bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten gelten die obigen Bestimmungen auch für die Merkmale der Komponenten einschließlich der männlichen Sterilität oder der Fertilitätsrestauration. Insbesondere genügen die Feldbestände von Oryza sativa, Phalaris canariensis und Secale cereale, ausgenommen Hybriden, sowie von Sorghum spp. und Zea mays folgenden weiteren Normen oder Anforderungen: Pflanzen gelten als Pollen abgebend, wenn die Antheren sich auf 50 mm oder mehr der Hauptachse oder der Seitenachsen einer Rispe aus den Hüllspelzen geschoben haben und Pollen abgegeben haben oder abgeben.
Oryza sativa: Die Anzahl der Pflanzen, die sich eindeutig als Wildpflanzen oder Pflanzen mit roten Körnern identifizieren lassen, überschreitet nicht: — 0 bei der Erzeugung von Basissaatgut, — 1 je 100 m 2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts der ersten und zweiten Generation.
Phalaris canariensis und Secale cereale, ausgenommen Hybriden Die Anzahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die sich eindeutig als nicht sortenecht identifizieren lassen, überschreitet nicht — 1 je 30 m 2 bei der Erzeugung von Basissaatgut bzw. — 1 je 10 m 2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts.
Sorghum spp.
Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen einer Sorghum-Art, die nicht die Art des Feldbestandes ist, oder von Pflanzen, die sich eindeutig als nicht sortenecht in Bezug auf die Inzuchtlinie oder auf die Komponente identifizieren lassen, überschreitet nicht
bei der Erzeugung von Basissaatgut:
0,1 % in der Blütezeit bzw.
0,1 % in der Reifezeit;
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts:
0,1 % bei Pflanzen der männlichen Komponente, die ausreichend Pollen abgegeben haben, während die Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Narben haben bzw.
bei Pflanzen der weiblichen Komponente: — 0,3 % in der Blütezeit bzw. — 0,1 % in der Reifezeit.
Bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybridsorten werden folgende weitere Normen oder Anforderungen erfüllt:
Die Pflanzen der männlichen Komponente geben ausreichend Pollen ab, während die Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Narben haben;
wenn die Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Narben haben, beträgt der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen dieser Komponente, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, nicht mehr als 0,1 %.
Feldbestände freiabblühender oder synthetischer Sorten von Sorghum spp. genügen folgenden Normen: Die Anzahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die sich eindeutig als nicht sortenecht identifizieren lassen, überschreitet nicht — 1 je 30 m 2 bei der Erzeugung von Basissaatgut bzw. — 1 je 10 m 2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts.
Zea mays :
Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen, die sich eindeutig als nicht sortenecht bzw. nicht sortenecht in Bezug auf die Inzuchtlinie oder auf die Komponente identifizieren lassen, überschreitet nicht
bei der Erzeugung von Basissaatgut
0,1 % bei Inzuchtlinien bzw.
0,1 % bei einer Einfachhybride, je Komponente, bzw.
0,5 % bei freiabblühenden Sorten;
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts
bei Komponenten von Hybridsorten — 0,2 % bei Inzuchtlinien bzw. — 0,2 % bei einer Einfachhybride bzw. — 1,0 % bei einer freiabblühenden Sorte;
1,0 % bei freiabblühenden Sorten.
Bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten werden folgende weitere Normen oder Anforderungen erfüllt:
Die Pflanzen der männlichen Komponente geben ausreichend Pollen ab, während die Pflanzen der weiblichen Komponente blühen;
gegebenenfalls wird kastriert;
wenn mindestens 5 % der Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Narben haben, überschreitet der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen der weiblichen Komponente, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, nicht — 1 % bei jeder einzelnen amtlichen Feldbesichtigung und — 2 % bei allen amtlichen Feldbesichtigungen insgesamt.
Hybriden von Secale cereale a) Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen: Feldbestand Mindestabstand — bei der Erzeugung von Basissaatgut — männliche Sterilität wird ausgenutzt 1 000 m — männliche Sterilität wird nicht ausgenutzt 600 m — bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts 500 m b) Der Feldbestand ist hinsichtlich der Merkmale der Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität, ausreichend sortenecht und sortenrein. Insbesondere genügt der Feldbestand folgenden weiteren Normen oder Anforderungen: c) Gegebenenfalls wird zertifiziertes Saatgut in Mischkultur mit einer männlich-sterilen weiblichen Komponente und einer männlichen Komponente erzeugt, die die männliche Fertilität wiederherstellt.
Die Anzahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die sich eindeutig als nicht sortenecht in Bezug auf die Komponente identifizieren lassen, überschreitet nicht — 1 je 30 m 2 bei der Erzeugung von Basissaatgut bzw. — 1 je 10 m 2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts; diese Norm gilt bei amtlichen Feldbesichtigungen nur für die weibliche Komponente;
bei Basissaatgut muss im Falle der Ausnutzung der männlichen Sterilität der Sterilitätsgrad der männlich-sterilen Komponente mindestens 98 % betragen.
Feldbestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut von Hybriden von Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Oryza sativa und selbstbestäubenden xTriticosecale sowie Feldbestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut von Hybriden von Hordeum vulgare, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum aestivum subsp. spelta, Triticum turgidum subsp. durum, durch eine andere Technik als zytoplasmatische männliche Sterilität („CMS“)
Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen: — Der Mindestabstand der weiblichen Komponente von jeder anderen Sorte derselben Art, außer von einem Feldbestand der männlichen Komponente, beträgt 25 m; — ist ein ausreichender Schutz gegen unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden, so braucht dieser Abstand nicht eingehalten zu werden;
Der Feldbestand ist hinsichtlich der Merkmale der Komponenten ausreichend sortenecht und sortenrein. Wird Saatgut unter Verwendung eines Gametozids erzeugt, so genügt der Feldbestand folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:
die Mindestsortenreinheit jeder Komponente beträgt — 99,7 % bei Avena nuda , Avena sativa , Avena strigosa , Hordeum vulgare , Oryza sativa , Triticum aestivum subsp. aestivum , Triticum turgidum subsp. durum und Triticum aestivum subsp. spelta , — 99,0 % bei selbstbestäubender × Triticosecale ;
die Mindesthybridität beträgt 95 %. Die in % ausgedrückte Hybridität wird mittels international üblicher Verfahren bestimmt, soweit es solche gibt. Wird die Hybridität bei der Saatgutprüfung vor der Zertifizierung bestimmt, so kann bei der Feldbesichtigung auf die Bestimmung der Hybridität verzichtet werden.
Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut von Hybriden von Hordeum vulgare durch die CMS-Technik:
Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen: Anbauart Mindestabstand Bei der Erzeugung von Basissaatgut 100 m Bei der Erzeugung von zertifiziertem Saatgut 50 m
Der Feldbestand ist hinsichtlich der Merkmale der Komponenten ausreichend sortenecht und sortenrein. Insbesondere genügt der Feldbestand folgenden Normen:
Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen, die eindeutig nicht sortenecht sind, überschreitet nicht — bei Feldbeständen zur Erzeugung von Basissaatgut, 0,1 % für die Erhaltungslinie (maintainer) und die Wiederherstellungslinie (restorer) sowie 0,2 % für die weibliche CMS-Komponente; — bei Feldbeständen zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut, 0,3 % für die Restorer-Linie und die weibliche CMS-Komponente sowie 0,5 %, wenn die weibliche CMS-Komponente ein einziges Hybrid ist.
Der Grad der männlichen Sterilität der weiblichen Komponente beträgt mindestens — 99,7 % für Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut; — 99,5 % für Feldbestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut.
Die Anforderungen der Ziffern i und ii werden mittels eines angemessenen Anteils der Proben amtlich nachgeprüft.
Zertifiziertes Saatgut darf in Mischkultur mit einer männlich-sterilen weiblichen Komponente und einer männlichen Komponente erzeugt werden, die die Fertilität wiederherstellt.
Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut von Hybriden von Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum aestivum subsp. spelta, Triticum turgidum subsp. durum durch CMS: Die zuständige Anerkennungsstelle erstattet der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 28. Februar jedes Jahres Bericht über die Ergebnisse des Vorjahres in Bezug auf die Menge des erzeugten Hybridsaatguts, die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen bei den Feldbesichtigungen sowie den Prozentsatz der Saatgutpartien, die aufgrund unzureichender Qualitätsparameter abgelehnt wurden, und übermittelt alle weiteren Informationen zur Begründung dieser Ablehnung. Diese Berichtspflicht gilt bis zum 28. Februar 2030.
Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen: Feldbestand Mindestabstand Für die die weibliche CMS-Komponente bei der Erzeugung von Basissaatgut 300 m Bei der Erzeugung von zertifiziertem Saatgut 25 m
Der Feldbestand ist hinsichtlich der Merkmale der Komponenten ausreichend sortenecht und sortenrein. Insbesondere genügt der Feldbestand folgenden Normen:
Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen, die eindeutig nicht sortenecht sind, überschreitet nicht — bei Feldbeständen zur Erzeugung von Basissaatgut, 0,1 % für die Erhaltungslinie (maintainer) und die Wiederherstellungslinie (restorer) sowie 0,3 % für die weibliche CMS-Komponente; — bei Feldbeständen zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut, 0,3 % für die Restorer-Linie und 0,6 % für die weibliche CMS-Komponente sowie 1 %, wenn die weibliche CMS-Komponente ein einziges Hybrid ist.
Der Grad der männlichen Sterilität der weiblichen Komponente beträgt mindestens — 99,7 % für Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut; — 99 % für Feldbestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut.
Die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Ziffern i und ii werden mittels eines angemessenen Anteils der Proben amtlich nachgeprüft.
Zertifiziertes Saatgut darf in Mischkultur mit einer männlich-sterilen weiblichen Komponente und einer männlichen Komponente erzeugt werden, die die Fertilität wiederherstellt.
Der Bestand ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Saatguts herabsetzen. Der Bestand steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQPs) in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen. Hinsichtlich des Vorhandenseins von RNQPs in den Beständen sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt: Pilze und Oomyzeten RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art) Schwellenwert für die Erzeugung von Vorstufensaatgut Schwellenwert für die Erzeugung von Basissaatgut Schwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut Gibberella fujikuroi Sawada [GIBBFU] Oryza sativa L. Höchstens 2 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden. Höchstens 2 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden. Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation (C1): Höchstens 4 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden. Zertifiziertes Saatgut der zweiten Generation (C2): Höchstens 8 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden. Nematoden RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art) Schwellenwert für die Erzeugung von Vorstufensaatgut Schwellenwert für die Erzeugung von Basissaatgut Schwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut Aphelenchoides besseyi Christie [APLOBE] Oryza sativa L. 0 % 0 % 0 %
Die Einhaltung der obigen weiteren Normen und Anforderungen wird bei Basissaatgut durch amtliche Feldbesichtigungen und bei zertifiziertem Saatgut durch amtliche Feldbesichtigungen oder amtlich überwachte Feldbesichtigungen geprüft. Diese Feldbesichtigungen werden gemäß folgenden Anforderungen durchgeführt:
Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestandes gestatten eine angemessene Prüfung.
An Feldbesichtigungen finden mindestens statt:
eine bei Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Phalaris canariensis, xTriticosecale, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum turgidum subsp. durum, Triticum aestivum subsp. spelta, Secale cereale;
bei Sorghum spp. und Zea mays während der Blütezeit: War die Vorfrucht im gleichen oder im vorhergehenden Jahr Sorghum spp. oder Zea mays, so erfolgt mindestens eine gesonderte Feldbesichtigung, bei der geprüft wird, ob die Bestimmungen gemäß Nummer 1 eingehalten werden.
eine bei freiabblühenden Sorten bzw.
drei bei Inzuchtlinien und Hybridsorten.
Größe, Zahl und Verteilung der Teile der Vermehrungsfläche, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs zu besichtigen sind, werden mittels geeigneter Verfahren festgelegt.
Sollten nach Anwendung der Nummern 3 und 7 noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatguts bestehen, kann die Zertifizierungsstelle für die Prüfung dieser Echtheit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine international anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik anwenden.
Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein oder, im Falle von Saatgut einer Inzuchtlinie, ausreichend sortenecht und sortenrein hinsichtlich der Merkmale der Inzuchtlinie. Bei Saatgut von Hybridsorten gelten die obigen Bestimmungen auch für die Merkmale der Komponenten. Insbesondere genügt das Saatgut der nachstehend genannten Arten folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:
Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum turgidum subsp. durum, Triticum aestivum subsp. spelta, Hybriden jeweils ausgenommen: Kategorie Mindestsortenreinheit (in %) Basissaatgut 99,9 Zertifiziertes Saatgut, erste Generation 99,7 Zertifiziertes Saatgut, zweite Generation 99,0 Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anhang I festgelegten Anforderungen geprüft.
Selbstbestäubende Sorten von ×Triticosecale, ausgenommen Hybriden Kategorie Mindestsortenreinheit (in %) Basissaatgut 99,7 Zertifiziertes Saatgut, erste Generation 99,0 Zertifiziertes Saatgut, zweite Generation 98,0 Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anhang I festgelegten Anforderungen geprüft.
Hybriden von Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum subsp.aestivum, Triticum aestivum subsp. spelta, Triticum turgidum subsp. durum und selbstbestäubender xTriticosecale Die Mindestsortenreinheit von Saatgut der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut“ beträgt 90 %. Für Hordeum vulgare, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum aestivum subsp. spelta, Triticum turgidum subsp. durum, erzeugt durch CMS, beträgt sie 85 %. Verunreinigungen — der Restorer ausgenommen — dürfen 2 % nicht überschreiten. Die Mindestsortenreinheit wird mittels eines angemessenen Anteils der Proben amtlich nachgeprüft. Die zuständige Anerkennungsstelle erstattet der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 28. Februar jedes Jahres Bericht über die Ergebnisse des Vorjahres in Bezug auf die Menge des erzeugten Hybridsaatguts von Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum aestivum subsp.spelta und Triticum turgidum subsp. durum, den Prozentsatz der Saatgutpartien, die aufgrund unzureichender Qualitätsparameter abgelehnt wurden, sowie die Ergebnisse der Nachprüfung und übermittelt alle weiteren Informationen zur Begründung dieser Ablehnung. Diese Berichtspflicht gilt bis zum 28. Februar 2030.
Sorghum spp. und Zea mays : Wurden bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut“ eine männlich-sterile weibliche Komponente und eine männliche Komponente verwendet, die die männliche Fertilität nicht wiederherstellt, so werden bei der Erzeugung folgende Verfahren eingesetzt: — entweder Mischung von Saatgutpartien, von denen bei einer eine männlich-sterile weibliche Komponente und bei der anderen eine männlich-fertile weibliche Komponente verwendet wurden, in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis; — oder Anbau der männlich-sterilen weiblichen Komponente und der männlich-fertilen weiblichen Komponente in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis. Das Verhältnis dieser Komponenten wird bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anhang I festgelegten Anforderungen geprüft.
Hybriden von Secale cereale und CMS-Hybriden von Hordeum vulgare, Triticum aestivum subsp.aestivum, Triticum aestivum subsp. spelta, Triticum turgidum subsp. durum Saatgut wird als zertifiziertes Saatgut erst anerkannt, wenn die Ergebnisse einer amtlichen Nachprüfung angemessen berücksichtigt wurden, die in der Vegetationsperiode des zur Zertifizierung angemeldeten Saatguts durchgeführt wurde und mit der auf der Grundlage amtlich gezogener Proben festgestellt werden sollte, ob das Basissaatgut den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Sortenechtheit und Sortenreinheit von Basissaatgut hinsichtlich der Merkmale der Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität, genügt hat.
Das Saatgut genügt hinsichtlich der Keimfähigkeit, der technischen Reinheit und des Anteils von Körnern anderer Pflanzenarten folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:
Tabelle Art und Kategorie Mindestkeimfähigkeit (in % der reinen Körner) Technische Mindestreinheit (Massenanteil, in %) Zahlenmäßiger Höchstanteil von Körnern anderer Pflanzenarten, einschließlich roter Körner von Oryza sativa, in einer Probe mit dem Gewicht gemäß Spalte 4 der Tabelle in Anhang III (Gesamtzahl je Spalte) Andere Pflanzenarten a) Rote Körner von Oryza sativa Andere Getreidearten Andere Pflanzenarten als Getreidearten Avena fatua, Avena sterilis, Lolium temulentum Raphanus raphanistrum, Agrostemma githago Panicum spp. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum turgidum subsp. durum, Triticum aestivum subsp. spelta: — Basissaatgut 85 99 4 1 b) 3 0 c) 1 — Zertifiziertes Saatgut, erste und zweite Generation 85 d) 98 10 7 7 0 c) 3 Avena nuda: — Basissaatgut 75 99 4 1 b) 3 0 c) 1 — Zertifiziertes Saatgut, erste und zweite Generation 75 d) 98 10 7 7 0 c) 3 Oryza sativa: — Basissaatgut 80 98 4 1 1 — Zertifiziertes Saatgut, erste Generation 80 98 10 3 3 — Zertifiziertes Saatgut, zweite Generation 80 98 15 5 3 Secale cereale: — Basissaatgut 85 98 4 1 b) 3 0 c) 1 — Zertifiziertes Saatgut 85 98 10 7 7 0 c) 3 Phalaris canariensis: — Basissaatgut 75 98 4 1 b) 0 c) — Zertifiziertes Saatgut 75 98 10 5 0 c) Sorghum spp. 80 98 0 ×Triticosecale: — Basissaatgut 80 98 4 1 b) 3 0 c) 1 — Zertifiziertes Saatgut, erste und zweite Generation 80 98 10 7 7 0 c) 3 Zea mays 90 98 0
Weitere Normen oder Anforderungen, die dann gelten, wenn darauf in der Tabelle in Nummer 2 Buchstabe A Bezug genommen wird:
Der in Spalte 4 ausgewiesene Höchstanteil von Körnern umfasst auch Körner der in den Spalten 5 bis 10 genannten Arten.
Ein zweites Korn gilt nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht keine Körner anderer Getreidearten enthält.
Ein Korn von Avena fatua, Avena sterilis oder Lolium temulentum gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht keine Körner dieser Arten enthält.
Bei Sorten von Hordeum vulgare (betrifft Nacktgerste) beträgt die erforderliche Mindestkeimfähigkeit nur 75 % der reinen Körner. Das amtliche Etikett wird mit dem Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 75 %“ versehen.
Das Saatgut ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Saatguts herabsetzen. Das Saatgut steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen. Hinsichtlich des Vorhandenseins von RNQPs auf dem Saatgut der jeweiligen Kategorie sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt: Nematoden RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art) Schwellenwert für Vorstufensaatgut Schwellenwert für Basissaatgut Schwellenwert für zertifiziertes Saatgut Aphelenchoides besseyi Christie [APLOBE] Oryza sativa L. 0 % 0 % 0 % Pilze Gibberella fujikuroi Sawada [GIBBFU] Oryza sativa L. praktisch frei praktisch frei praktisch frei
Hinsichtlich des Vorhandenseins von Pilzkörpern auf dem Saatgut der jeweiligen Kategorie sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt: Kategorie Höchstanzahl an Pilzkörpern wie Sklerotien oder Mutterkorn in einer Probe mit dem Gewicht gemäß Anhang III Spalte 3 Getreide, ausgenommen Hybriden von Secale cereale: — Basissaatgut 1 — Zertifiziertes Saatgut 3 Hybriden von Secale cereale: — Basissaatgut 1 — Zertifiziertes Saatgut 4 ( *1 ) Das Vorhandensein von fünf Pilzkörpern wie Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien oder Mutterkorn in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht gilt als den Normen entsprechend, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht höchstens vier Pilzkörper enthält.
Für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut:
„ EG -Norm“
Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen
Amtlich zugeteilte Kennnummer
Bezugsnummer der Partie
Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk „Verschließung …“ (Monat und Jahr) oder Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk „Probenahme …“ (Monat und Jahr)
Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren)
Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben
Kategorie
Erzeugerland
Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der Körner
Bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht
Bei Hybridsorten oder Inzuchtlinien: — für Basissaatgut, bei dem die Einfachhybride oder Inzuchtlinie, der das Basissaatgut angehört, gemäß der Richtlinie 70/457/EWG amtlich zugelassen worden ist: Bezeichnung der Komponente, unter dem diese amtlich zugelassen worden ist, mit oder ohne Angabe der Sorte, im Falle von Einfachhybriden oder Inzuchtlinien, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Komponenten für die Erzeugung von Sorten verwendet zu werden, mit dem Zusatz „Komponente“; — für Basissaatgut in anderen Fällen: Bezeichnung der Komponente, der das Basissaatgut angehört, die kodiert angegeben werden kann, ergänzt durch die Angabe der Sorte, mit oder ohne Angabe ihrer Funktion (männlich oder weiblich) mit dem Zusatz „Komponente“; — für Zertifiziertes Saatgut: Bezeichnung der Sorte, der das Saatgut angehört, mit dem Zusatz „Hybrid“
Zusätzlich können die Worte „Erneut geprüft … (Monat und Jahr)“ und die für die Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben werden, wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dem amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich größer sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile
Für Mischungen von Saatgut:
Saatgutmischung … (Arten) bzw. Sorten
Verschließungsstelle und Mitgliedstaat
Amtlich zugeteilte Kennnummer
Bezugsnummer der Partie
Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk „Verschließung … (Monat und Jahr)“
Arten, Kategorien, Sorten und Erzeugerländer sowie Gewichtsverhältnis der Bestandteile. Die Bezeichnung der Arten und Sorten ist zumindest in lateinischen Buchstaben anzugeben
Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der Körner
Bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht
Zusätzlich können die Worte „Erneut geprüft … (Monat und Jahr)“ und die für die Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben werden, wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dem amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden
Der Hinweis „Vertrieb ausschließlich in … (betreffender Mitgliedstaat) zugelassen“.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.