Art. 2 32007L0049RICHTLINIE 2007/49/EG DER KOMMISSION vom 26. Juli 2007 zur Änderung der Richtlinie 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (Text von Bedeutung für den EWR)
Für Prüfungen, die vor dem 1. November 2007 begonnen wurden, können die Mitgliedstaaten die Fassung der Richtlinie 2003/91/EG anwenden, die vor der Änderung…
Art. 2 32007L0048RICHTLINIE 2007/48/EG DER KOMMISSION vom 26. Juli 2007 zur Änderung der Richtlinie 2003/90/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (Text von Bedeutung für den EWR)
Für Prüfungen, die vor dem 1. November 2007 begonnen wurden, können die Mitgliedstaaten die Fassung der Richtlinie 2003/90/EG anwenden, die vor der Änderung…
Art. 2 32005L0091RICHTLINIE 2005/91/EG DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2005 zur Änderung der Richtlinie 2003/90/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (Text von Bedeutung für den EWR)
Für Prüfungen, die vor dem 1. April 2006 begonnen haben, können die Mitgliedstaaten die Fassung der Richtlinie 2003/90/EG anwenden, die vor der Änderung durch…
Art. 2 32008L0083RICHTLINIE 2008/83/EG DER KOMMISSION vom 13. August 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (Text von Bedeutung für den EWR)
Für Prüfungen, die vor dem 1. November 2008 begonnen wurden, können die Mitgliedstaaten die Fassung der Richtlinie 2003/91/EG anwenden, die vor der Änderung…
§ 3 Abs. 2 IndElErprobVVerordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.
§ 3 Abs. 2 IndElErprobVVerordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.