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In der Richtlinie 2002/32/EG ist die Festsetzung von Auslösewerten vorgesehen. Die Auslösewerte der Empfehlung 2002/201/EG sollten daher in Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG übernommen werden.
Die Anhänge I und II der Richtlinie 2006/22/EG sollten daher entsprechend geändert werden.
Bei der Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b), Artikel 14 und Artikel 15 der Richtlinie 89/391 /EWG sollte Anhang II dieser Richtlinie zugrunde gelegt…
Alle Bezugnahmen auf die Richtlinie 1999/29/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang…
Die Richtlinie 2002/32/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 müssen festgelegt werden, da dies die Voraussetzung für die Anwendung der Kapitel II, III und V der…
Die Richtlinie 2002/32/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.