Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Richtlinie 2006/118/EG wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung: „Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung“
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 erhält folgende Fassung „2. ‚Schwellenwert‘ bezeichnet eine auf Unionsebene festgelegte und in Anhang II Teil D aufgeführte oder von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Grundwasserqualitätsnorm;“
Folgende Nummer wird angefügt: „7. Der Ausdruck ‚Verschmutzungsindikator‘ bezeichnet einen Parameter, der überwacht werden kann, um einen Wert zu erhalten, der für den Wert oder die Konzentration eines Schadstoffs oder einer Gruppe von Schadstoffen und damit für das davon ausgehende Risiko repräsentativ ist.“
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Unter Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) auf Unionsebene festgelegte und in Anhang II Teil D aufgeführte Schwellenwerte.“
Folgende Absätze werden eingefügt: „(1a) Die Qualitätsnormen für die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Stoffe mit den Nummern 3 bis 8 gelten ab dem 22. Dezember 2027, mit dem Ziel, bis zum 22. Dezember 2039 einen guten chemischen Zustand des Grundwassers in Bezug auf diese Stoffe zu erreichen und eine Verschlechterung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper in Bezug auf diese Stoffe zu verhindern. Zu diesem Zweck erstellen die Mitgliedstaaten bis zum 22. Dezember 2027 ein zusätzliches Überwachungsprogramm und bis zum 22. Dezember 2030 ein vorläufiges Maßnahmenprogramm für diese Stoffe. Ein endgültiges Maßnahmenprogramm gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG wird in den ab 2033 geltenden Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete aufgenommen, der gemäß Artikel 13 Absatz 7 der genannten Richtlinie erstellt wird. Artikel 4 Absätze 4 bis 9 der Richtlinie 2000/60/EG gilt entsprechend für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Stoffe. Was die in Artikel 4 Absatz 4 der genannten Richtlinie vorgesehenen Fristverlängerungen angeht, so dürfen sie nicht über den Zeitraum einer weiteren Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet hinausgehen, es sei denn, die Ziele lassen sich aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Zeitraums erreichen. (1b) Die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Schwellenwerte und die in Anhang II Teil D aufgeführten Schwellenwerte werden mit Beginn des folgenden Planungszeitraums für die Einzugsgebiete nach dem Zeitpunkt der Festlegung des Schwellenwerts wirksam, mit dem Ziel, nach Ablauf des Planungszeitraums in dem Einzugsgebiet einen guten chemischen Zustand des Grundwassers in Bezug auf die jeweiligen Stoffe zu erreichen und eine Verschlechterung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper in Bezug auf diese Stoffe zu verhindern. Artikel 4 Absätze 4 bis 9 der Richtlinie 2000/60/EG gilt entsprechend für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Stoffe. Was die in Artikel 4 Absatz 4 der genannten Richtlinie vorgesehenen Fristverlängerungen angeht, so dürfen sie nicht über den Zeitraum einer weiteren Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet hinausgehen, es sei denn, die Ziele lassen sich aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Zeitraums erreichen.“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die in Anhang I aufgeführten Werte für die Grundwasserqualitätsnormen und die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Schwellenwerte an keiner Überwachungsstelle in diesem Grundwasserkörper oder dieser Gruppe von Grundwasserkörpern überschritten werden oder“
Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bis zum 11. Mai 2028 einen Durchführungsrechtsakt zur Erstellung einer Liste der Metaboliten von Pestiziden, die im Grundwasser gefunden werden können und für die in der Union eine Bewertung ihrer Relevanz durchgeführt wurde, zu erlassen, wobei anzugeben ist, ob sie relevant sind oder nicht. Metaboliten, die als unbedenklich bewertet wurden, werden nicht in die Liste aufgenommen. Die Liste beruht auf Daten, die im Rahmen des Prozesses der Genehmigung von Wirkstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates generiert werden, auf damit in Zusammenhang stehenden wissenschaftlichen Veröffentlichungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) und — sofern verfügbar — auf neuen wissenschaftlichen Daten über bestehende Metaboliten oder neu entdeckte bisher nicht identifizierte Metaboliten. Die Kommission erlässt mindestens alle sechs Jahre einen Durchführungsrechtsakt zur Aktualisierung der Liste. Die im vorliegenden Absatz genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen.
Folgender Artikel wird eingefügt: Beobachtungsliste (1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung der von der ECHA verfassten wissenschaftlichen Berichte gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels eine Beobachtungsliste der Stoffe zu erstellen, für die die Mitgliedstaaten zwecks Unterstützung künftiger Überarbeitungen der Anhänge I und II unionsweite Überwachungsdaten erheben müssen, und um die Formate festzulegen, die von den Mitgliedstaaten für die Übermittlung der Ergebnisse dieser Überwachung und damit verbundener Informationen an die Kommission zu verwenden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Beobachtungsliste enthält zu jedem Zeitpunkt höchstens fünf Stoffe, Stoffgruppen oder Verschmutzungsindikatoren sowie die möglichen Analysemethoden für jeden Stoff. Diese Methoden dürfen keine übermäßigen Kosten für die zuständigen Behörden verursachen. Die in die Beobachtungsliste aufzunehmenden Stoffe werden unter denjenigen Stoffen ausgewählt, die nach den verfügbaren Informationen ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen könnten und für die keine ausreichenden Überwachungsdaten vorliegen. In dieser Beobachtungsliste sind die Stoffe aufgeführt, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben. Auf der Grundlage der von der ECHA gemäß Absatz 2 verfassten wissenschaftlichen Berichte nimmt die Kommission Mikroplastik und geeignete Indikatoren für das Vorhandensein, die Entwicklung oder die Übertragung antimikrobieller Resistenzen (im Folgenden ‚Indikatoren für antimikrobielle Resistenz‘) in die Beobachtungsliste auf, sofern Probenahme- und Analysemethoden, die verlässlich sind und keine übermäßigen Kosten verursachen, verfügbar sind. Die Kommission ermittelt diese Probenahme- und Analysemethoden bis zum 1. Dezember 2027. (2) Die ECHA erstellt wissenschaftliche Berichte, um die Kommission bei der Auswahl der Stoffe und Indikatoren zur Aufnahme in die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Beobachtungsliste zu unterstützen, wobei sie folgende Informationen berücksichtigt: (3) Die von der ECHA gemäß Absatz 2 erstellten wissenschaftlichen Berichte enthalten eine Liste der in Frage kommenden Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren, eine indikative Analysemethode und die jeweilige höchstzulässige Bestimmungsgrenze mit einem Verweis auf wissenschaftliche Literatur oder Leitlinien. (4) Bis zum 1. Februar 2028 und danach alle drei Jahre verfasst die ECHA einen Bericht, in dem die Ergebnisse der gemäß Absatz 2 erstellten wissenschaftlichen Berichte zusammengefasst werden, und macht diesen Bericht öffentlich zugänglich. (5) Bis zum 1. Juni 2028 erstellt die Kommission die erste Beobachtungsliste gemäß Absatz 1 und aktualisiert sie danach alle drei Jahre. Bei der Aktualisierung der Beobachtungsliste streicht die Kommission alle Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren aus der Beobachtungsliste, wenn sie der Auffassung ist, dass das Risiko für die aquatische Umwelt ohne zusätzliche Überwachungsdaten bewertet werden kann. Ein einzelner Stoff, eine einzelne Stoffgruppe oder ein einzelner Indikator kann jedoch für einen weiteren Zeitraum von drei Jahren auf der Beobachtungsliste geführt werden, wenn zusätzliche Überwachungsdaten benötigt werden, um das Risiko für die aquatische Umwelt zu bewerten. Die Kommission kann auch einen oder mehrere zusätzliche Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren hinzufügen, wenn sie unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Berichte der ECHA der Auffassung ist, dass ein weitreichendes Risiko für die aquatische Umwelt bestehen könnte, unter dem Vorbehalt, dass die aktualisierte Beobachtungsliste gemäß Absatz 1 höchstens fünf Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren enthält. Mikroplastik und Indikatoren für antimikrobielle Resistenz dürfen nicht für einen zweiten Zeitraum von drei Jahren in Folge auf der Beobachtungsliste geführt werden, außer es liegt eine harmonisierte und zuverlässige Risikobewertungsmethode vor, bei deren Anwendung gezeigt wird, dass die im ersten Überwachungszeitraum erhobenen Überwachungsdaten nicht ausreichen, um das von Mikroplastik und den Indikatoren für antimikrobielle Resistenz ausgehende Risiko für oder durch die aquatische Umwelt zu bewerten. (6) Die Mitgliedstaaten überwachen alle Stoffe, Stoffgruppen und Indikatoren, die in der in Absatz 1 genannten Beobachtungsliste aufgeführt sind, an ausgewählten repräsentativen Überwachungsstellen über einen Zeitraum von 24 Monaten. Der Überwachungszeitraum beginnt innerhalb von sechs Monaten nach Erstellung der Beobachtungsliste, wohingegen es nicht verpflichtend ist, mit der Probenahme und Analyse zu Beginn dieses Zeitraums anzufangen. Jeder Mitgliedstaat bestimmt mindestens zwei Überwachungsstellen und eine weitere Anzahl von Überwachungsstellen, die seiner Gesamtfläche in km2 an Grundwasserkörpern dividiert durch 45 000 — auf die nächste ganze Zahl gerundet — entspricht. Bei der Auswahl der repräsentativen Überwachungsstellen, der Überwachungsfrequenz und des Überwachungszeitplans für jeden Stoff, jede Stoffgruppe oder jeden Indikator berücksichtigen die Mitgliedstaaten die saisonalen Schwankungen bei Regenfällen, die Wasserstände, die typischen Arten der Verwendung und die Möglichkeit, dass der Stoff, die Stoffgruppe oder der Indikator vorhanden ist. Die Überwachungsfrequenz ist nicht geringer als einmal pro Jahr. Ist ein Mitgliedstaat in der Lage, ausreichende, vergleichbare, repräsentative und aktuelle Überwachungsdaten für einen bestimmten Stoff, eine bestimmte Stoffgruppe oder einen bestimmten Indikator aus bestehenden Überwachungsprogrammen oder -studien zu generieren, so kann er beschließen, für diesen Stoff, diese Stoffgruppe oder diesen Indikator keine zusätzliche Überwachung im Rahmen des Beobachtungslistenmechanismus durchzuführen, sofern der Stoff, die Stoffgruppe oder der Indikator mithilfe einer Methode überwacht wurde, die den Analysemethoden entspricht, die im Durchführungsrechtsakt zur Erstellung der Beobachtungsliste genannt sind. (7) Die Mitgliedstaaten machen die Ergebnisse der in Absatz 6 genannten Überwachung im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG und dem gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt zur Erstellung der Beobachtungsliste jährlich zugänglich. Sie stellen auch Informationen über die Repräsentativität der Überwachungsstellen und über die Überwachungsstrategie zur Verfügung. (8) Am Ende des in Absatz 6 genannten Zeitraums von 24 Monaten überprüft die ECHA die Ergebnisse der Überwachung und bewertet, welche Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren für einen weiteren Zeitraum von 24 Monaten überwacht und daher weiterhin in der Beobachtungsliste geführt werden müssen und welche Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren von der Beobachtungsliste gestrichen werden können. Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Bewertung durch die ECHA zu dem Schluss, dass keine weitere Überwachung erforderlich ist, um das Risiko für die aquatische Umwelt weiter zu bewerten, wird diese Bewertung bei der in Artikel 8 genannten Überprüfung des Anhangs I oder II berücksichtigt.
Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die Ergebnisse der jüngsten Überprüfung dieses Anhangs sowie die Ergebnisse der jüngsten Überprüfung des Anhangs I der vorliegenden Richtlinie;
die gemäß den Richtlinien 2008/105/EG und (EU) 2020/2184 erstellten Beobachtungslisten,
Anforderungen an die Bekämpfung der Bodenverschmutzung, einschließlich zugehöriger Überwachungsdaten,
die Beschreibung der Flussgebietseinheiten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 der genannten Richtlinie aufgestellten Überwachungsprogramme,
Informationen über Produktionsmengen, typische Arten der Verwendung, inhärente Eigenschaften (einschließlich Mobilität in Böden und, sofern relevant, Partikelgröße), Konzentrationen in der Umwelt und schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die aquatische Umwelt eines bestimmten Stoffes oder einer bestimmten Stoffgruppe, einschließlich der gemäß der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 und (EG) Nr. 1107/2009, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 528/2012, (EU) 2019/6 und (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates gesammelten Informationen,
Forschungsprojekte und wissenschaftliche Veröffentlichungen, einschließlich Informationen über Trends und Prognosen auf der Grundlage von Modellrechnungen oder anderen prädiktiven Bewertungen sowie per Fernerkundungstechnologien, Erdbeobachtung — wie Copernicus-Dienste — und In-situ-Sensoren und -Geräten gesammelten Daten und Informationen oder bürgerwissenschaftlichen Daten, wobei die Möglichkeiten, die die künstliche Intelligenz und die fortgeschrittene Datenanalyse und -verarbeitung eröffnen, genutzt werden,
Empfehlungen von Interessenträgern,
Empfehlungen der im Rahmen der Gemeinsamen Durchführungsstrategie zur Richtlinie 2000/60/EG eingesetzten Arbeitsgruppen,
Informationen über Emissionen, Einleitungen und Verluste, die im Industrieemissionsportal gemäß der Verordnung (EU) 2024/1244 des Europäischen Parlaments und des Rates bereitgestellt sind, sowie alle zusätzlichen verfügbaren Informationen zu Stoffen, für die Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vorliegen.
Artikel 8 erhält folgende Fassung: Überprüfung der Anhänge I bis IV sowie spezifische Bestimmungen für bestimmte Stoffe
Folgender Artikel wird eingefügt: Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 10. Mai 2026 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. (4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. (5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
Artikel 9 erhält folgende Fassung: Ausschussverfahren
Artikel 10 wird gestrichen.
Anhang I wird durch den Wortlaut in Anhang III dieser Richtlinie ersetzt.
Anhang II wird gemäß Anhang IV dieser Richtlinie geändert.
Anhang III Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) andere sachdienliche Informationen, einschließlich eines Vergleichs des arithmetischen Mittels der jährlichen Konzentration der einschlägigen Schadstoffe an einer Überwachungsstelle mit den in Anhang I festgelegten Grundwasserqualitätsnormen und den gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c festgelegten Schwellenwerten.“
In Anhang IV Teil B Nummer 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „1. Der Ausgangspunkt für Durchführungsmaßnahmen zur Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends ist gegeben, wenn die Konzentration des Schadstoffs 75 % der Parameterwerte der in Anhang I festgelegten Grundwasserqualitätsnormen und der gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c festgelegten Schwellenwerte erreicht, es sei denn,“
Der Wortlaut von Anhang V der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang V angefügt.
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Die folgenden Absätze werden angefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.