Erwägungsgrund 11 32006L0040
Entsprechend Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ sollten die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufstellen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen —