Erwägungsgrund 4 32006L0040
Damit das Verbot bestimmter fluorierter Treibhausgase greift, muss die Möglichkeit eingeschränkt werden, in Kraftfahrzeuge nachträglich Klimaanlagen einzubauen, die dafür ausgelegt sind, fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150 zu enthalten; ferner muss die Befüllung von Klimaanlagen mit solchen Gasen verboten werden.