Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse:
Maschinen;
auswechselbare Ausrüstungen;
Sicherheitsbauteile;
Lastaufnahmemittel;
Ketten, Seile und Gurte;
abnehmbare Gelenkwellen;
unvollständige Maschinen.
Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:
Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden;
spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks;
speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann;
Waffen einschließlich Feuerwaffen;
die folgenden Beförderungsmittel: — Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen, — Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen, — Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen, — ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und — Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen;
Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen und/oder in solchen Anlagen installiert sind;
Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden;
Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;
Schachtförderanlagen;
Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen;
elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen fallen: — für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte, — Audio- und Videogeräte, — informationstechnische Geräte, — gewöhnliche Büromaschinen, — Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte, — Elektromotoren;
die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen: — Schalt- und Steuergeräte, — Transformatoren.
militärische Einrichtungen, Anlagen oder Lager;
in begründeten Fällen die Nutzung vorgeschriebener Strecken und die Nutzung vorgeschriebener Verkehrsträger;
Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I aufgeführten Produkte.
Fallschirme (einschließlich Parascending-Schirme);
Diese Verordnung gilt für
Geräte, die
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.