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In der Entschließung des Rates vom 25. Januar 1988 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Bekämpfung der Umweltbelastung durch Cadmium wurde der Schwerpunkt auf die Beschränkung der Verwendung von Cadmium auf Bereiche, in denen keine geeigneten Alternativen gegeben sind und auf das Einsammeln und Wiederverwerten von cadmiumhaltigen Akkumulatoren und Batterien als wesentliche Elemente der Strategie zur Begrenzung der Verwendung von Cadmium im Interesse des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gelegt.
Damit die in dieser Richtlinie festgelegten Umweltziele erreicht werden können, wird das Inverkehrbringen bestimmter Batterien und Akkumulatoren, die…
Es ist wünschenswert, die einzelstaatlichen Maßnahmen in Bezug auf Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und -akkumulatoren zu harmonisieren. Das…
In dem durch den Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verabschiedeten sechsten Umweltaktionsprogramm der Europäischen…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spätestens am 26. September 2009 a) die Hersteller oder Dritte Systeme für die Behandlung und das Recycling von…
Für Cadmium- und Bleibatterien und -akkumulatoren sollten spezifische Recyclinganforderungen festgelegt werden, um in der gesamten Gemeinschaft eine hohe…
Im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 175 Absatz 3 des Vertrags wurde im sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft, das mit dem Beschluss Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.