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Es ist angezeigt, zusätzlich zu den Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Beschränkungen für das Vorkommen von Quecksilber, Cadmium und Blei in bestimmten Batteriekategorien festzulegen. Batterien, die in Fahrzeugen verwendet werden, für die eine Ausnahme gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gilt, sollten vom Verbot der Cadmiumverwendung ausgenommen werden. Was weitere Beschränkungen in Bezug auf in Batterien vorkommende oder bei deren Erzeugung verwendete Stoffe betrifft, sollte bei der Stoffbewertung, die im Rahmen des gemeinsamen Aktionsplans zur REACH-Evaluierung geplant und auf der Webseite der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingerichteten Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) veröffentlicht ist, eine Übersicht jener besorgniserregender Stoffe erstellt werden, die in der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit als Stoffe mit chronischer Wirkung auf die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt definiert sind, beispielsweise in der Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Frage kommende Stoffe, aber auch jener Stoffe, die verhindern, dass durch Recycling sichere, hochwertige Sekundärrohstoffe gewonnen werden können.
Zusätzlich zu den in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG niedergelegten Beschränkungen…
Damit die in dieser Richtlinie festgelegten Umweltziele erreicht werden können, wird das Inverkehrbringen bestimmter Batterien und Akkumulatoren, die…
Gemäß der Richtlinie 2000/53/EG dürfen Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertiges Chrom in Werkstoffen und Bauteilen von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003…
Bestimmte Werkstoffe und Bauteile, die Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom enthalten, sollten weiterhin unbefristet von dem Verbot gemäß Artikel…
Spalte 1 Bezeichnung des Stoffes oder der Stoffgruppe Spalte 2 Einzelheiten der Beschränkung 1. Quecksilber CAS-Nr. 7439-97-6 EG-Nr. 231-106-7 und seine…
In Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG sind die Werkstoffe und Bauteile aufgeführt, die von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.