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Dieser Richtlinie zufolge dürfen Wertpapierfirmen bestimmte Anreize nur geben oder annehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und der Kunde hierüber informiert wird oder wenn sie dem Kunden bzw. einer in seinem Namen handelnden Person gegeben oder von ihm bzw. einer in seinem Namen handelnden Person gegeben werden.
es handelt sich um eine Gebühr, eine Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung, die einem Dritten oder einer in seinem Auftrag handelnden…
Anforderungen, die über diese Richtlinie hinausgehen, dürfen die Mitgliedstaaten nur in denjenigen außergewöhnlichen Fällen beibehalten oder festlegen, in denen…
Stellt eine Wertpapierfirma einem Kunden gemäß den Artikeln 29, 30, 31, 32, 33 oder dem Artikel 46 Absatz 2 Informationen, die nicht an ihn persönlich gerichtet…
Die Mitgliedstaaten gestatten den Wertpapierfirmen, von sich aus oder auf Wunsch des betreffenden Kunden,
Für die Zwecke der Bestimmungen dieser Richtlinie über Anreize sollte davon ausgegangen werden, dass die Annahme einer Provision durch eine Wertpapierfirma im…
Die Bedingungen, die Informationen von Wertpapierfirmen für Kunden und potenzielle Kunden erfüllen müssen, um redlich, eindeutig und nicht irreführend zu sein,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.