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Diese Richtlinie regelt die Anforderungen an Marketingmitteilungen nur in Bezug auf die Verpflichtung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG, wonach an Kunden gerichtete Informationen — einschließlich Marketingmitteilungen — redlich, eindeutig und nicht irreführend zu sein haben.
sie müssen auf angemessenen, durch objektive Daten gestützten Annahmen beruhen;
Hinsichtlich der Anforderungen an Werbemitteilungen und an faire, klare und nicht irreführende Informationen des Anlegers sind die Artikel 36 und 44 der…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Marketingmitteilung, die ein Angebot oder eine Einladung der nachfolgend genannten Art enthält und die Art und Weise…
Alle Informationen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kunden zugänglich machen, einschließlich Marketingmitteilungen, müssen redlich und eindeutig sein…
Eine unter Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2003/125/EG fallende Empfehlung, die sich aber auf Finanzinstrumente gemäß der Richtlinie 2004/39/EG bezieht und…
Diese Richtlinie verlangt in keiner Weise, dass die zuständigen Behörden Inhalt und Form von Marketingmitteilungen genehmigen müssen. Sie steht dem aber auch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.