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Diese Richtlinie verlangt in keiner Weise, dass die zuständigen Behörden Inhalt und Form von Marketingmitteilungen genehmigen müssen. Sie steht dem aber auch nicht entgegen, wenn sich eine solche Vorabgenehmigung nur auf die Einhaltung der Vorschrift der Richtlinie 2004/39/EG bezieht, dass Informationen an Kunden — einschließlich Marketingmitteilungen — redlich, eindeutig und nicht irreführend zu sein haben.
Dieser Hinweis darf bei der Mitteilung nicht im Vordergrund stehen;
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Marketingmitteilung, die ein Angebot oder eine Einladung der nachfolgend genannten Art enthält und die Art und Weise…
Diese Richtlinie regelt die Anforderungen an Marketingmitteilungen nur in Bezug auf die Verpflichtung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG,…
Diese Richtlinie verlangt in keiner Weise, dass die zuständigen Behörden den Inhalt des Rahmenvertrags zwischen einer Wertpapierfirma und ihren Kleinanlegern…
Mit der Richtlinie 2004/109/EG werden hohe Anforderungen für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen festgeschrieben. Die reine Verfügbarkeit von…
Um zu klären, ob ein Drittlandemittent die gleichwertigen Anforderungen wie die der Richtlinie 2004/109/EG Artikel 4 Absatz 3 erfüllt oder nicht, muss unbedingt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.