Erwägungsgrund 2 32006L0077
Bei der Annahme der Richtlinie 2002/32/EG erklärte die Kommission, dass die Bestimmungen des Anhangs I anhand neuester wissenschaftlicher Risikobewertungen und unter Berücksichtigung des Verbots der Verdünnung kontaminierter, die Höchstgehalte überschreitender Erzeugnisse, die zur Verwendung in der Tierernährung bestimmt sind, überprüft würden.